Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  39.  1914.  339

Beerdigung  mittelloser  russischer  Untertanen  alsbald,  nötigenfalls  telegraphisch,
mit  dem  für  das  Großherzogtum  zuständigen  Kaiserlich  Russischen  Konsulat  in
Stettin  (ogl.  Bekanntmachung  vom  9.Oktober  1912,  Rbl.  Amtl.  Beil.  S.  352)
in  Verbindung  zu  setzen  und  wenn  von  diesem  die  Erstattung  der  Beerdigungskosten
  rechtzeitig  zugesichert  wird,  von  einer  Ablieferung  der  Leiche  an  das  anatomische
  Institut  abzusehen.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Zickermann.

 

)  Belanntmachung  vom  17.  Juni  1914,  betreffend  Gebhren  in  Spruchsachen
  der  Krankenwersicherung.
Auf  Grund  des  §  1803  Absatz  3  der  Reichsversicherungsordnung  wird  bestimmt,
daß  die  in  Spruchsachen  der  Krankenversicherung  vom  Oberversicherungsamt  dem
unterliegenden  Teile  auferlegten  Gebühren  mittels  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
  beizutreiben  sind.

Schwerin,  den  17.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Mintsterium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1914,  betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes
  Kowalz,  Amts  Gnoien.

Das  Lehngut  Kowalz,  Amts  Gnoien,  ist  unter  dem  heutigen  Tage  allodifiziert
  worden.

Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Lang  f  eld.