Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  43.  955

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  7.  Juli  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  27.)  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und
Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid
(Azetylenverordnung).

 

 

 

I.  Echteilung.

(Nr.  27.)  Verordnung  vom  26.  Juni  1914,  betrefsend  die  Herstellung,  Aufbewahrung
  und  Verwendung  von  Azetplen  sowie  die  Lagerung  von  Kalziumlarbid
  (Azetylenverordnung).

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.  «

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßziger  Verhandlung  mit  Seiner  König--lichen

  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:  ·

Anzeigepflicht  für  Azetylenanlagen  und  Kalziumkarbidlager.
81.

Wer  Azetylen  herstellen  und  verwenden  oder  wer  Kalziumkarbid  lagern
will,  hat  dies  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  35  spätestens  bei  der  Inbetriebsetzung
  der  Anlage  der  Obrigkeit  des  Ortes  anzuzeigen,  an  dem  der  Betrieb

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