Nr. 43. 955
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 7. Juli 1914.
Inhalt.
I. Abtellung. (Nr. 27.) Verordnung, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und
Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid
(Azetylenverordnung).
I. Echteilung.
(Nr. 27.) Verordnung vom 26. Juni 1914, betrefsend die Herstellung, Aufbewahrung
und Verwendung von Azetplen sowie die Lagerung von Kalziumlarbid
(Azetylenverordnung).
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw. «
Wir verordnen nach hausvertragsmäßziger Verhandlung mit Seiner König--lichen
Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt: ·
Anzeigepflicht für Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager.
81.
Wer Azetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern
will, hat dies unbeschadet der Bestimmungen im § 35 spätestens bei der Inbetriebsetzung
der Anlage der Obrigkeit des Ortes anzuzeigen, an dem der Betrieb
76