Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

868  Nr.  43.  1914.

rungen  auf  Grunkd  dieser  Verordnung  nur  gestellt  werden,  wenn  solche  zur  Beseitigung
  erheblicher  Gefahren  für  das  Leben  und  die  Gesundbheit  der  mit  der  Bedienung
  betrauten  Personen  oder  des  Publikums  erforderlich  oder  ohne  unverhältnismäßige
  Aufwendungen  ausführbar  erscheinen.

il  auf  Grund  der  bisherigen  Bestimmungen  erteilten  Befreiungen  bleiben
in  Kraft

Apparate,  die  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  nach  deren

Bestimmungen  gebaut  und  angelegt  werden,  sind  nicht  zu  beanstanden.

Strafbestimmungen.

8  34.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafen
bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft,  soweit  nicht  der
Tatbestand  einer  mit  schwererer  Strafe  bedrohten  strafbaren  Handlung  gegeben
  ist.

Die  Strafen  können  durch  polizeiliche  Strafverfügungen  festgesetzt  werden.

WMzetylenfabriken.

5*  35.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  mit  Ausnahme  derjeuigen  über  die
Lagerung  von  Kalziumkarbid  finden  auch  auf  die  Anlagen  zur  fabrikmäßigen
Herstellung  von  gasförmigem,  verdichtetem,  gelöstem  und  flüssigem  Azetylen  Anwendung,
  welche  als  chemische  Fabriken  einer  Genehmigung  nach  §  16  der  Gewerbeordnung
  bedürfen.  Bei  der  Herstellung  von  flüssigem  Azetylen  sind  außerdem
  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Rbl.  S.  61)  zu  beachten.

Inkrafttreten  der  Verordnung.

8  36.
Diese  Verordnung  tritt  zwölf  Monate  nach  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Die  Verordnung  vom  21.  August  1906  (Rbl.  S.  209)  tritt  alsdann  außer  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  26.  Juni  1914
Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.