868 Nr. 43. 1914.
rungen auf Grunkd dieser Verordnung nur gestellt werden, wenn solche zur Beseitigung
erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesundbheit der mit der Bedienung
betrauten Personen oder des Publikums erforderlich oder ohne unverhältnismäßige
Aufwendungen ausführbar erscheinen.
il auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben
in Kraft
Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden.
Strafbestimmungen.
8 34.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafen
bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, soweit nicht der
Tatbestand einer mit schwererer Strafe bedrohten strafbaren Handlung gegeben
ist.
Die Strafen können durch polizeiliche Strafverfügungen festgesetzt werden.
WMzetylenfabriken.
5* 35.
Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme derjeuigen über die
Lagerung von Kalziumkarbid finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen
Herstellung von gasförmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen Anwendung,
welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung
bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem
die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Rbl. S. 61) zu beachten.
Inkrafttreten der Verordnung.
8 36.
Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Die Verordnung vom 21. August 1906 (Rbl. S. 209) tritt alsdann außer Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 26. Juni 1914
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.