970 Nr. 43., 1914.
5. Das teitweilige Ablassen von Kallschlmm während des Betriebes muß bei
Entwicklern nach dem Einwurfssystem so erfolgen können, daß dabei der Eintritt von
Luft vermieden wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann.
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Entwicklungs-
waßer mindestens 500 Quadratmillimeter, und für jede weitere, gleiche oder kleinere
Größenstufe eine Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 350 Quadratmillimeter
erhalten. — .
7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen so
eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein unten
chg abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren Ausweg ins
reie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür gesorgt ist, daß
dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß den VorH riften des
§. 8 der Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr kann mit dem für Gasbehälter
vorgeschriebenen Abzugsrohre bei angemessener Weite des letzteren vereinigt werden.
B. Gasbehälter.
8. Jede #zetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender
Glocke besitzen. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß l#. allen in
sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch soll es
unter allen Umständen genügen, wenn bei Apparaten, in welchen die jeweilig einge-
führte Karbidmenge nicht an einmal zur Vergasung gebracht wird, der nutzbare Gas-
raum mindestens ein Drittel, bei allen anderen Apparaten mindestens das Dreifache
der größten auf dem Apparat angegebenen Stundenleistung beträgt.
ird der Gasbehälter mit dem Entwickler vereinigt, so dar der äußere Wasser-
abschluß der Gasglocke gegen die Atmosphäre in der Regel nicht durch das Entwicklungs-
wasser gebildet und der innere Wasserabschluß durch das Entschlammen oder die Ent-
leerung des Entwicklers während des Betriebs nicht derart beeinflußt werden, daß eine
Verbindung mit der Atmosphäre eintreten kann. «
Bei besonderen, vom Entwicklerraume getrennten Gasbehältern muß das Zurück-
treten von Gas in den Entwickler durch einen Wasserabschluß verhindert werden, der
durch den im Gasbehälter berrschender Druck nicht störend beeinflußt werden darf. Die
Zurückleitung von Gas in den Entwickler zwecks Entschlammung unter Druck wird durch
diese Bestimmung nicht betroffen. · .
. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre (Sicherheitsrohre) versehen
sein, welches das Abströmen des Gases bewirkt, sobald der Gasbehälter nicht mehr auf-
nahmefähig ist und der Gasdruck nahe an die durch die Höhe des Wasserabschlusses
bedingte Grenze steigt. Vorrichtungen zur Absperrung des Abzu grofret dürsen nicht
angebracht werden. Die Führung des Abzugsrohres muß den Vorschriften des § 8
der Verordnung entsprechen. Die Weite des Sicherheitsrohrs muß bei Gasbehältern,
denen das Gas vom Entwickler durch eine Rohrleitung zugeführt wird, mindestens der
Weite der lepteren entsprechen. .
Das Abzugsrohr ist nicht erforderlich, wenn der Entwickler mit einem solchen
versehen ist, sofern dadurch gleichzeitig überschüssiges Gas aus dem Gasbehälter ab-
geführt werden kann, sowie bei Aufstellung von Gasbehältern im Freien.
10. Es ist dafür zu sorgen, daß das Gas für den Verwendungszweck hinreichend
trocken in die Leitung gelangt.