Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nt. 48. 1914. a7a 
C. Reiniger. . m“m 7 
« 11. Bei allen Azetylengasentwicklungsapparaten muß in zuverlässiger Weise dafü 
hesorgt sein, daß das Gas in technisch reinem Zustande, d. h. hinreichend frei. von 
Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak u. dergl., in die Gebrauchsleitung 
gelangt. Die Art der Reinigung ist in der vor der Inbetriebsetzung des Apparates 
der Ortsobrigkeit vorzulegenden Beschreibung anzugeben. Reiniger sind in der Regel 
hinter dem Gasbehälter und, sofern mehrere Reiniger zur gleichzeitigen Seupung an- 
geordnet werden, derart anzuordnen, daß sie einzeln oder gruppenweise ausgeschaltet 
werden können, und daß das Gas im Reiniger gleichmäßig verteilt wird. 
Erforderlichenfalls (insbesondere bei getrennt vom Entwickler aufgestelltem Gas- 
behälter) ist der Apparat außer mit einer Reinigungsanlage noch mit einem Wäscher 
bu versehen. Dieser kann zugleich als Wasserabschluß zwischen Entwickler und Gas- 
chälter ausgebildet sein. Er muß Vorrichtungen erhalten, die das Nachfüllen von 
Wasser während des Betriebes ermöglichen und einen zu hohen Flüssigkeitsstand ver- 
meiden lassen. " —- 
Azetglcnanlagcn für eine Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas müssen 
mindestens mit einem besonderen Wäscher und zwei umschaltbaren Reinigungsanlagen 
versehen werden. 
12. Die Reinigungsmasse darf keine mit dem Gase abziehenden Produkte erzeugen, 
welche die Metalle des Apparates oder der Leitung angreifen. Sie muß in den Rei- 
nigern in solcher Weise untergebracht werden, daß eine zerstörende Einwirkung auf 
die metallischen Wände des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in Verbindung mit 
Azetylen keine explosiven Verbindungen bilden können. 
4 D. Wasservorlage. 
. 13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder dergleichen I#st 
an jeder Gebrauchsstelle die Eisschaliung einer Wasservorlage erforderlich, welche das 
Zurücktreten von Sanerstoff oder Luft in die Azetylenaulage wirksam verhindert und 
einen ctwaigen Flammenrückschlag unschädlich macht. 
E. Rohrleitungen. 
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen Ver- 
hältuis zu der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genügendes Ge- 
fälle zu geben, so daß die Ansammlung von Wasser vermieden wird; an ällen tiefsten 
Punkten müssen zugängliche Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden. Als Ma- 
terial für Gasleitungen darf nur Eisen verwendet werden. Gummischläuche sind nür 
zur Verbindung mit beweglichen Lampen, Kochapparaten, Schweißpistolen * bei An- 
agen zur Beleuchtung von Schaubuden, Karussells und dergleichen zum Anschluß des 
Apparats an die festverlegte Gasleitung und in den Fällen der §#§ 12 und 14 der Ver- 
ordnung zum Anschluß an Sicherheitsrohre zulässig. Die Schläuche müssen durch Draht- 
wickelung oder auf ähnliche Weise verstärkt und durch Hähne in den festen Leitungen 
absperrbar sein. Für technische Zwecke bedürfen die Schläuche keiner Drahtumwickelung. 
Zum Schuhe gegen Abgleiten der Schlauchenden sind diese auf den Rohrstutzen durch 
geeignete Befestigungsmittel zu sichern. Für Schweiß= und Lötbrenner sind solche nicht 
erforderlich. Die Leitungen müssen im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichts- 
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