Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

T Nr. 43. 1914. 
maßregeln wie Steinkohlengasleitungen nach den Regeln des deutschen Vereins von 
Gas- und Wasserfachmännern verlegt werden. ç 
Kunpferlegierungen sind für Hähne, Ventile und Verschraubungen zulässig, reines 
Kupfer nur für Heizbrenner. 
F. Ailgemeine Bestimmungen. 
15. Die Beschickung der Entwickler mit Kalziumkarbid und Wasser muß so ge- 
regelt sein, daß das Entwicklungs= oder Kühlwasser keine höhere Temperatur als 60 %6 
annimmt. 
  
16. Der innere Überdruck eines Azetylenent ickl gsapparats darf in der Regel 
in keinem Teile 500 Millimeter Wassersäule überschreiten; in besonderen Fällen können 
höhere Drucke bis zu einer halben Atmosphäre angewendet werden, wenn die Verwen- 
dung des Gases (z. B. zu technischen Zwecken) dies bedingt. Die durch die Eisenbahn- 
Verbeyrsordnung getroffenen besonderen Vorschriften für eiserne Gefäße mit kompri- 
miertem gelöstem Azetylen werden hierdurch nicht berührt. * 4 
Der Druck in den Hausleitungen darf in der Regel 250 Millimeter Wassersäule 
nicht überschreiten, es sei benn, daß in besonderen Fällen höhere Drucke durch die Art 
der Verwendung des Gases (3. B. zu technischen Zwecken) bedingt werden und ohne 
Gefahr zulässig sind. 
17. In. keinem Teile des Entwicklers darf, in der Mitte des Gasraums gemessen, 
eine Erhitzung des Gases über 100% C eintreten. Das Gas darf dem Gasbehälter nicht 
mit einer 50 5 C übersteigenden Temperatur zugeführt werden. 
18. Werden Druckmesser (Flüssigkeitsmesser) an den Apparaten angebracht, so 
müssen sie absperrbar und mindestens doppelt so lang sein, als es der normale Gasdruck 
erfordert. In Azetylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung von 
mindestens 3000 Liter Gas ist für jede Apparatengruppe sowie für etwa besonders auf- 
estellte Gasbehälter und für das Rohrnetz je ein eigener Druckmesser mit entsprechender 
ezeichnung anzubringen. 
19. Jede Azetylenanlage ist so einzurichten, daß bei der ersten Inbetriebnahme 
und nach Bedarf die Ableitung des Gasluftsgemisches ins Freie erfolgen kann. Jede 
feststehende Anlage ist mit einem Haupthahne zu versehen, der das Abstellen der ganzen 
ohrleitung gestattet und leicht zugänglich vor dem Reiniger angebracht sein muß. 
Wird am Entwickler ein Asterrhah vorgesehen, so muß dieser als Dreiweghahn 
derart ausgestattet werden, daß das im Entwickler nach seiner Abschaltung etwa noch 
entwickelte Gas durch eine Rohrleitung ins Freie geleitet wird. Bei Westblenenlaßen 
für Beleuchtungszwercke mit einer Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas 
müssen Wäscher, Reinigeranlage, Trockner, Stationsgasmesser, Druckregulator usw. mit 
vollkommenen Umgehungsleitungen versehen sein. 
20. Durch die Art der Führung der Gaszuleitungs= und Abführungsrohre ist zu 
vermeiden, daß Verstopfungen der Gaswege, insbesondere durch Kondenswasser, ein- 
treten können. Erforderlichenfalls sind Entwässerungsvorrichtungen vorzusehen.
	        
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