Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 2. 1914. 5 
Recht, jedes veränderte oder beschädigte Sparbuch einzuziehen und das Sparguthaben 
zurückzuzahlen, oder ein neues Sparbuch auszustellen. 
3. Einlagen. Die geringste Einlage ist 1 J1, der Höchstbetrag auf ein Sparbuch 
6000 -. 
Bei jeder Einlage ist das Sparbuch vorzulegen, Einzahlungen durch die Post 
mittels Postanweisung oder durch Uberweisung auf das Postscheckkonto der Sparkasse 
Nr. 7702 Postscheckamt Hamburg mittels Zahlkarte ohne gleichzeitige Einreichung des 
Sparbuches sind zulässig, wenn das Sparbuch der Sparkasse in Verwährung gegeben ist. 
Die Sparkasse gibt in diesem Falle eine Bescheinigung über den Empfang des Spar- 
buches, gegen deren Rückgabe die Aushändigung des Sparbuches erfolgt. 
4. Verzinsung. 
a) Sobald die eingelegte Summe die Höhe von 5 .X erreicht hat, wird davon 
ein Zins aufs Jahr berechnet, der im Hauptbuch der Sparkasse alljährlich am Schluß des 
Geschäftsjahres zugeschrieben wird. Die Zinsen tragen von diesem Zeitpunkt der Zu- 
schreibung an, soweit sie aus vollen 5 -¾ bestehen, wiederum Zinsen. Hat die auf ein 
Sparbuch entfallene Einlage (Kapital nebst dazu geschriebenen Zinsen) die Summe 
von 6000 erreicht, so werden die nicht erhobenen Zinsen zwar gutgeschrieben aber 
nicht verzinst. Die Verzinsung der Einlage hört überhaupt auf, wenn die Einlage nebst 
Zinsen die Summe von 10 000 -7 erreicht hat, sowie wenn seit der letzten Einzahlung 
oder der letzten Rückzahlung 30 Jahre verflossen sind. In diese Ausschlußfrist wird die 
Zeit nicht eingerechnet, während der die Verfügung über die Sparguthaben beschränkt 
war (Gesperrte Sparbücher) 
Die Bestimmung des Zinsfußes steht innerhalb der Grenzen von 3 bis 4% dem 
Vorstande der Sparkasse zu. Eine weitere Erhöhung oder Ermäßigung bedarf der 
landesherrlichen Genehmigung. Eine Veränderung des Zinsfußes kann nur am 1. Ja- 
nuar oder 1. Juli in Kraft treten und ist vom Vorstande der Sparkasse in dem für 
amtliche Bekanntmachungen des Rostocker Amtsgerichts bestimmten Blatte bekannt zu 
machen, und zwar für den Fall der Herabsetzung ein volles Halbjahr vor Inkrafttreten. 
des abgeminderten Zinsfußes. 
b) Die Verzinsung beginnt im allgemeinen mit dem ersten Tage desjenigen Mo- 
nats, der auf den Monat der Einlage folgt, jedoch werden Einlagen, die bis zum 5. jeden 
Monats einschließlich erfolgen, schon von Beginn desselben Monats ab, die- 
jenigen Einlagen, die während des Antoni= oder Johannistermins gemacht werden, 
schon vom 1. Januar bezw. 1. Juli ab verzinst. Für zurückgezahlte Beträge hört die 
Verzinsung mit dem letzten Tage des Monats auf, der der Auszahlung vorhergeht, 
wenn aber die Rückzahlung am letzten Werktage eines Monats erfolgt, erst mit 
diesem Tage. · 
Die zur Rückzahlung in einem der beiden Landestermine gekündigten Spar- 
einlagen werden bis 1. Jannar bezw. 1. Juli verzinst, auch wenn sie auf Grund einer 
Bekanntmachung der Sparkasse schon vor dem 1. Januar bezw. 1. Juli zur Aus- 
zahlung gelangen. 
JPc) Gekündigte, am Fälligkeitstermin nicht abgeforderte Einlagen tragen vom 
Fälligkeitstermin ab keine Binsen mehr. ·
	        
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