Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

—  477  —

Eine  Erhöhung  des  für  das  Gemeinvermögen  buchmäßig  auszuscheidenden
Theiles  der  Beiträge  bedarf  der  Zustimmung  des  Reichstags.

Das  am  31.  Dezember  1899  angesammelte  gesammte  Vermögen  der  Versicherungsanstalten
  und  weiter  das  bei  Ablauf  der  im  F.  32  Abs.  1  bezeichneten
Zeiträume  angesammelte  Vermögen  der  Versicherungsanstalten,  soweit  es  nicht
buchmäßig  für  die  Gemeinlast  ausgeschieden  ist,  darf  zur  Deckung  der  Gemeinlast
nicht  herangezogen  werden.

G.  34.
Lohnklassen.
Nach  der  Höhe  des  Jahresarbeitsverdienstes  werden  für  die  Versicherten
folgende  Lohnklassen  gebildet:
Klasse  I  bis  zu  350  Mark  einschließlich,
[II  von  mehr  als  350  bis  zu  550  Mark,
III  von  mehr  als  550  bis  zu  850  Mark
IV  von  mehr  als  850  bis  zu  1150  Markz
V  von  mehr  als  1150  Mark.
Für  die  Zugehörigkeit  der  Versicherten  zu  den  Lohnklassen  ist  mit  den  aus  den
nachfolgenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Abweichungen  nicht  die  Höhe  des
thatsächlichen  Jahresarbeitsverdienstes,  sondern  ein  Durchschnittsbetrag  maßgebend.

Im  Einzelnen  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst:

1.  für  Mitglieder  einer  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau=  oder  Innungs-Krankenkasse
  der  dreihundertfache  Betrag  des  für  ihre  Krankenkassenbeiträge
  maßgebenden  durchschnittlichen  Tagelohns  beziehungsweise  wirklichen
  Arbeitsverdienstes  (§#.  20,  26a  Abs.  2  Liffer  6  des  Krankenversicherungsgesetzes);


2.  für  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen,  soweit
  sie  nicht  einer  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Krankenkasse  angehören,
ein  Betrag,  der  für  sie  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  unter
Berücksichtigung  des  F.  3  als  durchschnittlicher  Jahresarbeitsverdienst  festzusetzen
  ist;  bei  Betriebsbeamten  wird  jedoch  der  für  jeden  von  ihnen
nach  F.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)
maßgebende  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  gelegt;

3.  für  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)
versicherten  Seeleute  und  anderen  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligten  Personen
  der  Durchschnittsbetrag  des  Jahresarbeitsverdienstes,  welcher  gemäß
§#.  6  und  7  a.  a.  O.  vom  Reichskanzler  beziehungsweise  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  festgesetzt  worden  istz

4.  für  Mitglieder  einer  Knappschaftskasse  der  dreihundertfache  Betrag  des
von  dem  Kassenvorstande  festzusetzenden  durchschnittlichen  täglichen  Arbeitsverdienstes
  derjenigen  Klasse  von  Arbeitern,  welcher  der  Versicherte  angehört,
  jedoch  nicht  weniger  als  der  dreihundertfache  Betrag  des  orts-