Nr. 45. 1914. 391.
10. Wird für einen Wahlbezirk bis zu dem in Nr. 3 bestimmten Termine nur eine
Vorschlagsliste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei
dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gülig verzeichneten Personen
gelten als gewählt, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus Nr. 22 Abs. 3 ergibt.
III. Die Wahl.
11. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt.
12. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Versicherun samts
über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage
der den Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 3).
13. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels aus-
geübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder
Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder durch Ver-
vielfältigung herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamte, bei
dem der Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist.
Die im obrigkeitlichen Bezirk der Großherzoglichen Amter, sowie der Magistrate
und der Klosterämter wohnenden Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch in der
Weise ausüben, daß sie die Stimmzettel spätestens bis zum Ablaufe der festgesetzten Wahl-
eit in dem verschlossenen Umschlage (Nr. 3) bei der Obrigkeit ihres Wohnortes (Groß-
serzogliches Amt, Magistrat, Klosteramt) persönlich abgeben. Die Obrigkeit prüft durch
den von ihr beauftragten Beamten die Wahlberechtigung (Nr. 12). Sie verschließt den
Wahlumschlag nebst den etwaigen Ausweisen in einem zweiten Umschlag, aus dem sie den
Namen, Beruf, bei Versichertenvertretern auch den Namen des Arbeitgebers und den
Wohnort des Erschienenen sowie Tag und Stunde der Stimmabgabe vermerkt. Be-
stehen gegen die Wahlberechtigung des Erschienenen Bedenken, so ist der Stimmzettel
gtleichwohl ein zureichen, die Bedenken sind aber auf dem Umschlage zu erörtern. Spä-
testens am Tage nach der Wahl sendet die Obrigkeit die Umschläge an den Wahlleiter
(DOerektor des Oberversicherungsamts Schwerin) ab. Die Stimmabgabe bei der Obrig-
eit erfolgt auf die Gefahr des Wählers mit der Maßgabe, daß verspätet beim Wahl-
leiter eintreffende Stimmzettel ungültig sind.
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als verändert
gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen ge-
ändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (Nr. 5)
enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von den
Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
14. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts bei den Versicherungsämtern Erschienenen
sind in Listen einzutragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die
Versicherten bestimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf
und Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Ar-
beitgebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist
sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der Zurück-
weisungsgrund ist dabei zu vermerken.
* Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine beson-
dere Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in dem