Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 2. 1914. 7 
für amtliche Bekanntmachungen des Rostocker Amtsgerichts bestimmten Blatte unter 
Angabe der Nummer und des Namens des betreffenden Sparbuches. 
Die Sparkasse wird dies Kündigungsrecht nur in Ausnahmefällen ausüben und 
dann auch nur in der Weise, daß die Rückzahlung in einem der landesüblichen Termine 
erfolgt, nach voraufgegangener, mindestens halbjährlicher Kündigung. 
Werden die gekündigten Einlagen zur Verfallzeit nicht abgehoben, so erlischt die 
Verpflichtung der Sparkasse zu deren Verzinsung. Auf diese Folge der Nichterhebung 
der geksindigten Einlagen ist in der Ausfertigung oder Bekanntmachung der Kündigung 
hinzuweisen. 
1) Bei Rückzahlung sämtlicher Einlagen mit Zinsen verbleibt das betreffende 
Sparbuch der Kasse und dient dieser als Quittung. 
6) Ist ein Sparbuch innerhalb von 50 Jahren weder zu einer Ein= noch zu einer 
Rückzahlung bei der Sparkasse vorgelegt worden, so wird die Sparkasse nach Maßgabe 
der Bestimmungen in e Abs. 1 u. 2 die Einlage nebst Zinsen zur Rückzahlung kündigen. 
Wird die Einlage nebst Zinsen nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der zur Zurück- 
nahme eingeräumten Frist erhoben, so fällt sie der Sparkasse zu. Es ist auf diesen 
Nachteil schon in der Ausfertigung oder Bekanntmachung der Kündigung hinzuweisen. 
Die Kosten dieser Kündigung sind von der Einlage zu decken. 
6. Verlorene Sparbücher. Jeder Inhaber eines Sparbuches tut gut, dieses sorg- 
sam aufzubewahren und seine Nummer noch besonders aufzuschreiben. 
Der etwaige Verlust eines Sparbuches ist ungesäumt, möglichst unter Angabe 
der Nummer und des Namens des Sparbuches bei der Sparkasse anzumelden. Die 
Sparkasse wird den Verlust des Sparbuches vermerken, und falls die Vorlegung des 
betreffenden Sparbuches erfolgt, es dem Vorlegenden abnehmen. Die Beteiligten werden 
mit ihren Ansprüchen an das Gericht verwiesen. 
Die Zahlung des Betrages oder die Ausstellung eines neuen Sparbuches an Stelle 
des abhanden gekommenen kann erst nach der Kraftloserklärung des letzteren erfolgen; 
jedoch kann dem Eigentümer, wenn er die gänzliche Vernichtung des Sparbuches auf 
eine nach dem Ermessen des Vorstandes überzengende Weise dartut, ohne weiteres das 
Guthaben ausgezahlt werden. 
7. Übertragung von Spareinlagen. 
Auf Verlangen bewirkt die Sparkasse sowohl die Überweisung von Spareinlagen 
Abziehender an eine andere öffentliche Sparkasse als auch die Einziehung von Ein- 
lagen aus anderen deutschen Sparkassen für Zugezogene. 
8. Gesperrte Sparbücher. Der Einleger kann mit Einwilligung der Sparkasse be- 
stimmen, daß die Rückzahlung seiner Einlagen mit oder ohne Zinsen nur nach Er- 
füllung bestimmter Bedingungen erfolgen solle, also z. B. bestimmen, daß Zahlung 
der Einlagen geleistet werde nur an eine bestimmte Person oder Behörde oder erst zu 
einem bestimmten Zeitpunkt, oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, oder 
erst bei Erreichung einer bestimmten Höhe an ihn oder eine bestimmte Person. 
Bezügliche schriftliche Anträge, wozu Vordrucke durch die Sparkasse erhältlich sind, 
sind in der Regel persönlich und zwar außerhalb der Kassenstunden bei der Sparkasse 
einzureichen unb von dem Direktor der Sparkasse oder dessen Vertreter und dem Ein- 
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