Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

8 Nr. 2. 1914. 
leger zu unterschreiben. Ausnahmsweise kann der Einleger den Antrag unter Beifügun 
des Sparbuches und öffentlich beglaubigter genauer eigenhändiger Unterschrift shriftiich 
stellen. " 
Nach Genehmigung des Antrages durch die Sparkasse werden Sparbuch und 
dessen Konto im Hauptbuche der Sparkasse mit einem Sperrvermerk versehen. Die 
Sparkasse darf sodann die Einlagen nur auszahlen, wenn die an die Rückzahlung ge- 
knüpfte Bedingung erfüllt oder die Unmöglichkeit der Erfüllung der Bedingung nach- 
gewiesen ist und der zum Empfange Berechtigte sich hinreichend ausgewiesen hat. 
(2) Bekanntmachung vom 9. Januar 1914, betreffend die Aushebung des Ver- 
bots des Hausierhandels in einzelnen Ortschaften des Medizinalbezirks 
Boizenburg. 
Die Bekanntmachung vom 4. Dezember 1913, durch welche wegen des epide- 
mischen Auftretens der spinalen Kinderlähmung der Hausierhandel in den Ort- 
schaften Düsterbeck, Drönnewitz, Neuenkirchen, Neuhof, Raguth, Rögnitz, Waschow 
und Benthin bis auf weiteres landespolizeilich verboten worden ist, wird hier- 
durch aufgehoben. # 
Schwerin, den 9. Januar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
des Innern. Abteilung für Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: von Blücher. Im Auftrage: Mühlenbruch. 
(3) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1913, betreffend landesherrliche 
Genehmigung der Professor Dr. Carl von Lemrcke'schen Stiftung zu Schwerin. 
Die Professor Dr. Carl von Lemcke'sche Stiftung zu Schwerin ist landes- 
herrlich genehmigt worden. · 
Schwerin, den 31. Dezember 1913. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für 
geistliche Angelegenhetten. 
Langfeld.
	        
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