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Nr. 49. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 1. August 1914, betressend das Verbot von Ver-
öffenllichungen über Truppenbewegungen und Verteidigungsmittel.
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen= oder Schiffs-
bewegungen und Verteidigungsmittel vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheim-
nisse vom 3. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) verbiete ich bis auf weiteres
die Veröffentlichung von Nachrichten über Truppen-oder Schiffsbewegungen oder
über Verteidigungsmittel, es sei denn, daß die Veröffentlichung einer Nachricht
durch die zuständige Militärbehörde ausdrücklich genehmigt ist.
Zuständig für die Genehmigung sind die Generalkommandos, die stellver-
tretenden Generalkommandos, die Marine-Stationskommandos und das Gou-
vernement Berlin für die in ihrem Bezirk erscheinenden Druckschriften.
Zu den Nachrichten, deren Veröffentlichung verboten ist, gleichviel, ob sie
sich auf Deutschland oder einen fremden Staat beziehen, sind besonders zu
rechnen:
1. Aufstellung von Truppen als Grenz-, Küsten= und Inselschutz. Über-
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wachung der Hafeneinfahrten und Flußmündungen. 4
. Maßnahmen zum Eisenbahnschutz und zum Schutze des Kaiser-
Wilhelm-Kanals und Aufstellung der dazu bestimmten Truppen.
Angaben über den Gang der Mobilmachung. Einberufung von Re-
serven und Landwehr und Klarmachen (Ausrüstung) von Schiffen.
.Aufstellung neuer Formationen und ihre Bezeichnung.
.Eintreffen von Kommandos in den Grenzgebieten zur Vorbereitung
der Einquartierung.
.Bau von Rampen auf den Bahnhöfen im Grenzgebiete durch Eisen-
bahntruppen und Zivilarbeiter.
Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieten und Aufkäufe von
Vorräten durch die Militär= und Marine-Verwaltung.
Abtransport von Truppen und Militär-Behörden, von Geschützen,
Munition, Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung
ihrer Eisenbahnfahrt.
Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und
Richtung der Fahrt und des Marsches.