Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

484  Nr.  56.  1914.

Angesichts  der  schweren  Störung,  welche  die  erfolgte  Mobilmachung  aller
Heerespflichtigen  wie  für  das  gesamte  Wirtschaftsleben,  so  ganz  besonders  für  die
in  Unserem  Lande  überwiegenden  landwirtschaftlichen  Betriebe  zur  unvermeidlichen
  Folge  hat,  exscheint  es  Mir  als  eine  der  wichtigsten  und  dringendsten  Aufgaben,
  die  unter  diesen  Umständen  in  Folge  der  mangelnden  Arbeitskräfte  ernstlich
  gefährdete  Beschaffung  der  eben  begonnenen  Ernte  nach  Möglichkeit  sicher  zu
stellen.  Ich  habe  deshalb  beschlossen,  bei  Meiner  Regierung  einen  Ausschuß  ins
Leben  zu  rufen,  welcher  über  die  diesem  Zwecke,  sowie  zur  Behebung  des  der  Landwirtschaft
  drohenden  Notstandes  am  besten  dienende  Maßnahmen  zu  beraten  und
Beschluß  zu  fassen  hat.  Es  ist  Mein  Wunsch,  Euer  Hoheit  mit  der  Bildung  dieses
Ausschusses  zu  betrauen  und  richte  Ich  an  Euer  Hoheit  die  Bitte,  die  in  dieser
Richtung  erforderlichen  Schritte  unverzüglich  einleiten  und  den  Vorsitz  in  dem  zu
bildenden  Ausschusse  freundlichst  übernehmen  zu  wollen.  Ich  gebe  mich  der  Hoffnung
  hin,  daß  die  wichtige  Arbeit  dieses  Ausschusses  unter  der  Leitung  Euer
Hoheit  von  reichem  Segen  begleitet  sein  und  zum  Wohle  Unseres  Landes
dienen  möge.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

(Allerhöchstgez.)  Friedrich  Franz.
Seiner  Hoheit
dem  Herzog  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg
Wiligrad.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Zurückstellungen  und  Unabkömmlichkeit.


us  gegebener  Veranlassung  werden  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur
Kenntnis  der  Beteiligten  gebracht:

1.  Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  verlieren  alle  Zurückstellungen  ihre
Gültigkeit.  Sie  können  jedoch  durch  die  Ersatzkommission  und  zwar  für  die  Zeit
bis  zum  nächsten  Musterungsgeschäft  von  neuem  ausgesprochen  werden.

2.  Unabkömmlichkeitserklärungen  für  Personen  des  Beurlaubtenstandes
sind  im  Augenblick  der  Einberufung  unzulässig.

3.  Alle  Reklamationen  sind  unzulässig.

4.  Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können
Landsturmpflichtige  hinter  die  letzte  Jahresklasse  ihres  Aufgebots,  in  besonders
dringenden  Fällen  einzelne  Landsturmpflichtige  ersten  Aufgebots  auch  hinter  die