Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

486  Nr.  66.  1914.

Verwaltungsbehörden  haben  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  jedoch  nur  insoweit
  in  Anspruch  zu  nehmen,  als  die  eigenen  Haftlokale  nicht  ausreichen.

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  von  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  5.  Auguft  1914,  betreffend  Notprllsungen  für  Gerichtsschreiberanwärter.



1.  Während  der  Kriegsdauer  können  die  zur  Gerichtsschreiberprüfung
zugelassenen  Gerichtsschreiberanwärter  eine  Notprüfung  ablegen,  wenn  sie  zum
Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,  in  der  Reserve,  der  Landwehr  (Seewehr)
oder  dem  Landsturm  verpflichtet  sind  oder  anderweit  für  die  Zwecke  der  Landesverteidigung,
  z.  B.  auch  infolge  freiwilligen  Eintritts  in  das  Heer,  Verwendung
finden.  Ob  diese  Voraussetzungen  vorliegen,  entscheidet  der  Vorsitzende  der
Prüfungsbehörde  nach  seinem  Ermessen,  soweit  die  Zulassung  nicht  auf  Grund
der  Vorschriften  unter  Nr.  2  erfolgt  ist.

2.  Anwärter,  auf  welche  die  Voraussetzungen  der  Nr.  1  zutreffen,  können
während  der  Dauer  des  Krieges  zur  Gerichtsschreiberprüfung  zugelassen  werden,
wenn  sie  einen  zweijährigen  Vorbereitungsdienst  mit  Erfolg  zurückgelegt  haben.

3.  Die  Notprüfung  besteht  in  einer  schriftlichen  und  einer  mündlichen
Prüfung.

Der  schriftliche  Teil  der  Prüfung  besteht  in  der  Anfertigung  einer  unter
Aufsicht  herzustellenden  Arbeit  (§  11  Abs.  3  der  Bekanntmachung  vom  11.  April
1912  —  Rbl.  Nr.  19).

4.  Die  Prüfung  erfolgt  in  der  Reihenfolge  der  Meldungen,  tunlichst  im
unmittelbaren  Anschlusse  an  diese.

5.  Die  Zahl  der  zu  der  mündlichen  Prüfung  zuzulassenden  Anwärter  und
den  Umfang  dieser  Prüfung  bestimmt  der  Vorsitzende  nach  freiem  Ermessen.  Die
mündliche  Prüfung  kann  der  schriftlichen  vorausgehen.

6.  Die  Notprüfung  gilt,  wenn  sie  nicht  bestanden  wird,  als  nicht  unternommen;
  eine  Wiederholung  der  Notprüfung  ist  unstatthaft.

7.  Zugunsten  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Anwärter  gilt  auch  eine  gemäß
der  Bekanntmachung  vom  11.  April  1912  abgelegte  nicht  bestandene  Prüfung