Nr. 56. 1914. 435
letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden (Wehrordnung
§ 103, Ziffer 9).
5. Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der
für den Beurlaubtenstand geltenden Bestimmungen so lange als unabkömmlich
anerkannt werden, als der Gesamtbedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen
innerhalb des Aushebungsbezirks gedeckt werden kann. Die Bescheinigung der
Unabkömmlichkeit erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten ein-
zuhändigen und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen (Wehrord-
nung § 103, Ziffer 10). "
Schwerin, den 5. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betreffend Bekleidung der zum Land-
sturm einberufenen Mannschaften.
Nach einer Mitteilung des Königlichen Kommandos der 17. Division haben die
zum Landsturm einberufenen Mannschaften möglichst derbe, brauchbare Beklei-
dung (besonders Stiefel) mitzubringen, da ihnen bei der Truppe neben Waffen
und Ausrüstung nur eine Feldmütze und eine Armbinde verabfolgt werden, sie
also ihre eigene Bekleidung weiter tragen müssen.
Schwerin, den 5. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betreffend Aufnahme verhasteter
Ausländer in die amtsgerichtlichen Gefängnisse.
Die Amtsgerichte werden angewiesen, auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden
verhaftete Ausländer in die amtsgerichtlichen Gefängnisse aufzunehmen. Die