Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr  56.  1914.  437

als  nicht  unternommen,  wenn  die  mündliche  Prüfung  vor  dem  1.  September
  d.  Is.  abgelegt  wird.

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(6)  Bekanntmachung  vom  3.  Auguft  1914,  betrefsend  den  am  9.  Sonntage  nach
Trinitatis  zu  haltenden  Buß=  und  Bettag.
uf  Allerhöchsten  Befehl  wird  hierdurch  verordnet,  daß  um  des  unserem
deutschen  Volke  aufgenötigten  Krieges  willen  der  nächste  Sonntag  9.  August,  der
neunte  Sonntag  nach  Trinitatis,  als  Buß=  und  Bettag  gehalten  und  an
demselben  über  die  Schriftworte:  Psalm  27,  V.  1—30,  7—9,  12—14  gepredigt
  werden  soll.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Der  Oberkirchenrat.
Giese.