Nr 56. 1914. 437
als nicht unternommen, wenn die mündliche Prüfung vor dem 1. September
d. Is. abgelegt wird.
Schwerin, den 5. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(6) Bekanntmachung vom 3. Auguft 1914, betrefsend den am 9. Sonntage nach
Trinitatis zu haltenden Buß= und Bettag.
uf Allerhöchsten Befehl wird hierdurch verordnet, daß um des unserem
deutschen Volke aufgenötigten Krieges willen der nächste Sonntag 9. August, der
neunte Sonntag nach Trinitatis, als Buß= und Bettag gehalten und an
demselben über die Schriftworte: Psalm 27, V. 1—30, 7—9, 12—14 gepredigt
werden soll.
Schwerin, den 3. August 1914.
Der Oberkirchenrat.
Giese.