Full text : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

36  Die  Ministerverantwortlichkeit  in  Baden.

legialgerichten  durch  das  Loos  bezeichnet  und  der  Ersten  Kammer  beigeordnet
werden.

Dem  Angeklagten  und  den  Vertretern  der  Anklage  steht  ein  Ablehnungsrecht
  zu.

Der  Präsident  der  Ersten  Kammer  hat  den  Vorsitz.  Sein  Stellvertreter  ist
der  Präsident  des  obersten  Gerichtshofes.

Das  Nähere  über  die  Bildung  des  Staatsgerichtshofes,  sowie  das  Verfahren
bei  demselben  ist  durch  ein  späteres  Gesetz,  das  Verfahren  bei  Ministeranklagen
betreffend,  vom  11.  Dezember  1869,  dessen  Inhalt  weiter  unten  mitgetheilt  werden
  soll,  bestimmt.  Wird  ein  Minister  oder  ein  Mitglied  der  obersten  Staatsbehörde
  beschuldigt,  zugleich  mit  den  oben  erwähnten  Verletzungen,  oder  auch
ohne  eine  solche,  ein  Staatsverbrechen  oder  ein  gemeines  Verbrechen  durch  Mißbrauch
  seines  Amtes  begangen  zu  haben,  so  ist  die  Zweite  Kammer  befugt,  zu
beantragen,  daß  der  Staatsgerichtshof  den  Beschuldigten  wegen  dieses  Vergehens
vor  das  zuständige  ordentliche  Strafgericht  zur  Aburtheilung  verweise.

Dieser  Antrag  ist  in  den  oben  vorgeschriebenen  Formen  zu  beschließen  und
mit  der  Anklage,  wo  eine  solche  stattfindet,  zu  verbinden,  andernfalls  aber  selbstständig
  bei  dem  Staatsgerichtshof  zu  stellen.

Die  während  der  Ständeversammlung  von  der  Zweiten  Kammer  beschlossene
Anklage  wird  auch  nach  der  Vertagung  oder  dem  Schlusse  des  Landtags  von  den
erwählten  Kommissaren  verfolgt  und  die  Erste  Kammer  gilt  in  Beziehung  auf
diesen  Gegenstand  nicht  als  vertagt  oder  geschlossen.

Dasselbe  gilt  von  der  Auflösung  der  Ständeversammlung,  jedoch  wird  die
Schlußverhandlung  und  Entscheidung  über  die  Anklage  bis  nach  Ablauf
der  in  §.  44.  der  Verfassungsurkunde  festgesetzten  Frist,  drei  Monate  verschoben.


Hat  zur  Zeit  der  Einberufung  einer  neuen  Ständeversammlung  der  Staatsgerichtshof
  das  Urtheil  noch  nicht  gefälkt,  so  wird  derselbe  neu  gebildet  und  die
Zweite  Kammer  wählt  aufs  Neue  die  Kommissare  zur  Vertretung  der  Anklage.

Erfolgt  jetzt  eine  abermalige  Auflösung,  so  bleibt  die  von  der  Zweiten
Kammer  gewählte  Kommission  zur  Vertretung  der  Anklage  ermächtigt  und  ebenso
der  Staatsgerichtshof  in  dem  früheren  Bestand.

Das  Recht  der  Anklage  erlischt  3  Jahre  von  dem  Zeitpunkte,  wo  die  verletzende
  Handlung  zur  Kenntniß  des  Landtags  gekommen  ist,  wenn  die  Zweite
Kammer  jenes  Recht  nicht  wenigstens  durch  den  Beschluß  den  Antrag  auf  Erhebung
  einer  Anklage  in  Betracht  zu  ziehen,  gewahrt  hat.

Die  Anklage  kann  ferner  nicht  mehr  erhoben  werden,  wenn  die  Mehrheit
der  Zweiten  Kammer  jene  Handlungen  gebilligt  hat.

In  dem  obgedachten  Gesetz,  das  Verfahren  bei  Ministeranklagen  betreffend,
ist  folgendes  bestimmt:  Die  Anklage  gegen  die  Minister  wird  folgendermaßen
vorbereitet:  Der  Antrag  auf  Erhebung  einer  Anklage  gegen  Minister  oder  Mitglieder
  der  obersten  Staatsbehörde  wird  in  der  Zweiten  Kammer  eingebracht.

Derselbe  muß  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  dieser  Kammer  unterzeichnet