486 Nr. 56. 1914.
Verwaltungsbehörden haben die amtsgerichtlichen Gefängnisse jedoch nur inso-
weit in Anspruch zu nehmen, als die eigenen Haftlokale nicht ausreichen.
Schwerin, den 5. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. von Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betrefsend Notprllsungen für Gerichts-
schreiberanwärter.
1. Während der Kriegsdauer können die zur Gerichtsschreiberprüfung
zugelassenen Gerichtsschreiberanwärter eine Notprüfung ablegen, wenn sie zum
Dienst im Heere oder in der Marine, in der Reserve, der Landwehr (Seewehr)
oder dem Landsturm verpflichtet sind oder anderweit für die Zwecke der Landes-
verteidigung, z. B. auch infolge freiwilligen Eintritts in das Heer, Verwendung
finden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorsitzende der
Prüfungsbehörde nach seinem Ermessen, soweit die Zulassung nicht auf Grund
der Vorschriften unter Nr. 2 erfolgt ist.
2. Anwärter, auf welche die Voraussetzungen der Nr. 1 zutreffen, können
während der Dauer des Krieges zur Gerichtsschreiberprüfung zugelassen werden,
wenn sie einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit Erfolg zurückgelegt haben.
3. Die Notprüfung besteht in einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung.
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht in der Anfertigung einer unter
Aufsicht herzustellenden Arbeit (§ 11 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 11. April
1912 — Rbl. Nr. 19).
4. Die Prüfung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen, tunlichst im
unmittelbaren Anschlusse an diese.
5. Die Zahl der zu der mündlichen Prüfung zuzulassenden Anwärter und
den Umfang dieser Prüfung bestimmt der Vorsitzende nach freiem Ermessen. Die
mündliche Prüfung kann der schriftlichen vorausgehen.
6. Die Notprüfung gilt, wenn sie nicht bestanden wird, als nicht unter-
nommen; eine Wiederholung der Notprüfung ist unstatthaft.
7. Zugunsten der unter Nr. 1 bezeichneten Anwärter gilt auch eine gemäß
der Bekanntmachung vom 11. April 1912 abgelegte nicht bestandene Prüfung