Nr. 58. 1914. 445
(3) Bekanntmachung vom 6. August 1914, betreffend Beschäftigung von
gewerblichen Arbeitern an Sonn= und Festtagen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung von gewerblichen
Arbeitern an Sonn= und Festtagen finden nach § 105e Abs. 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse
unverzüglich vorgenommen werden müssen, keine Anwendung. Zu diesen
Arbeiten gehören solche, welche im Interesse der Mobilmachung des Heeres
notwendig und für die Beschleunigung der Mobilmachung dienlich sind. Es
sind darunter nicht nur die Arbeiten derjenigen Unternehmer zu rechnen,
welchen von Militär- und Marinebehörden Mobilmachungslieferungen oder
Leistungen vertragsmäßig oder freihändig aufgegeben sind, sondern auch die
Arbeiten, welche von andern Unternehmern für die Militär- oder Marine-
lieferanten zur Erfüllung der seitens der Heeres= oder Marineverwaltung
gestellten Aufträge geleistet werden. Z
Für die Dauer des Krieges werden alle Sonntagsarbeiten, die für den
Heeresbedarf und für die Lebensmittelversorgung des Heeres und der Bevölkerung
zu leisten sind, nicht zu beanstanden sein.
Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind auch im Zweifelsfalle zunächst
ohne weiteres zuzulassen und ist erforderlichenfalls die weitere Prüfung des
Sachverhalts nachträglich vorzunehmen.
Schwerin, den 6. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 7. August 1914, betrefsend ausländische Arbeiter.
Es wird darauf hingewiesen, daß denjenigen ausländischen Arbeitern, die auf
Grund der erlassenen Vorschriften überwacht werden, seitens der Behörden
tunlichst geeignete feste Arbeit verschafft wird, sofern nicht im Einzelfall
Bedenken bestehen.
Zur Vermittlung von Arbeitsstellen werden die neugebildeten Orts-
ausschüsse und das Landwirtschaftliche Arbeitsamt in Anspruch zu nehmen sein.
Schwerin, den 7. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.