Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 58. 1914. 447 
erhalten die Bezirkskommandos hiervon zur entsprechenden Veranlassung 
Kenntnis. Die Veröffentlichung dieses Schreibens im Regierungsblatt ist 
verfügt worden. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
Rundschreiben 
an 
die Bezirkskommandos. 
(7) Bekanntmachung vom 7. August 1914, betreffend Einrichtung von Kriegs- 
prüfungen für Kandidaten des höheren Lehramts. 
Infolge der angeordneten Mobilmachung bestimmt das unterzeichnete Mini- 
sterium hierdurch, daß diejenigen Kandidaten des höheren Lehramts, welche 
zum Heeresdienst verpflichtet sind oder freiwillig in diesen eintreten, soweit 
sie ihre schriftlichen Arbeiten bereits abgeliefert haben, auf ihren Antrag sofort 
zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. Diese Prüfung gilt, wenn sie 
nicht bestanden wird, als nicht unternommen; eine Wiederholung ist nicht zulässig. 
Schwerin, den 7. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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