Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

466  Nr.  61.  1914.

nachbarlich  mit  allen  Kräften  zu  Hülse  zu  kommen  und  auch  hier  durch  die
patriotische  Gesinnung  zu  bewähren,  die  unser  ganzes  Volk  so  einmütig  in
dieser  ernsten  Zeit  bewiesen  hat.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.  '

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914  zum  Gesetz  vom  4.  Auguft  1914,
betreffend  Höchstpreise.

1.  Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  für  den  Kleinverkauf  von  Gegenständen
  des  täglichen  Bedarfs  wird  den  Ortsobrigkeiten  übertragen.

Ob,  in  welchem  Umfange  und  für  welche  Gegenstände  Hoöchstpreise  festzusetzen
  sind,  ist  von  den  besonderen  örtlichen  Bedürfnissen  und  Verhältnissen
abhängig.  Um  den  Verkauf  nicht  zu  lähmen,  muß  dem  Verkäufer  ein  den
Verhältnissen  entsprechender  Nutzen  verbleiben.

Vor  der  Festsetzung  sollen,  soweit  tunlich,  geeignete  Sachverständige  aus
den  Kreisen  der  Landwirte,  der  Handeltreibenden  und  gegebenenfalls  der
Handwerker  gehört  werden.

Die  festgesetzten  Höchstpreise  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen
und  nach  näherer  Bestimmung  der  Ortsobrigkeiten  zur  Kenntnis  des  Publikums
zu  bringen.  Die  Ortsobrigkeiten  können  insbesondere  auch  die  Anbringung
von  Anschlägen  der  Taxen  an  und  in  dem  Verkaufslokal  und  die  Art  solcher
Anschläge  bestimmen.

2.  Der  im  §  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Verkauf  derjenigen  Gegenstände,
deren  taxmäßige  Abgabe  an  das  Publikum  der  Kleinhändler  verweigert,  wird
den  Ortsobrigkeiten  übertragen.

„Die  Aufforderung,  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  zu  verkaufen,  welche
der  Ubernahme  der  Gegenstände  durch  die  Ortsobrigkeit  vorauszugehen  hat,
erfolgt  mündlich  oder  schristlich  durch  die  Ortsobrigkeit.  Wird  der  Anordnung
nicht  sofort  Folge  geleistet,  so  sind  die  vorhandenen  Vorräte  mit  Ausnahme
der  für  den  eigenen  Bedarf  des  Besitzers  nötigen  unter  Feststellung  von  Art
und  Menge  von  der  Ortsobrigkeit  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen.
Die  Ortsobrigkeit  übernimmt  den  Verkauf  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen
auf  Rechnung  und  Kosten  des  Besitzers.  Waren,  deren  Verkauf  sie  nicht
lbernehmen  will,  sind  dem  Besitzer  wieder  auszuhändigen.