Ar. 64. 469
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 12. August 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend ausländische Arbeiter. (2) Bekannt-
machung, betreffend Gewährung von freier Fahrt an Erntearbeiter pp.
(3) Bekanntmachung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom
10. August 1914, betreffend den gnadenweisen Erlaß von Freiheits= und
Geldstrafen in Veranlassung der Mobilmachung. (4) Bekanntmachnung,
betreffend Vertretungsunterricht an Landschulen durch Lehrerinnen.
II. Mrteilung.
(1) Bekanntmachung vom 11. August 1914, betreffenb ausländische Arbeiter.
Nach der Bekanntmachung vom 3. August d. Is., betreffend ausländische
Arbeiter unter Ziff. 6 (Rbl. Nr. 52), sind ausländische Arbeiter, welche sich
im Lande umhertreiben, festzunehmen. Auf gegebene Veranlassung wird darauf
hingewiesen, daß die Ortsobrigkeiten die auf Grund dieser Vorschrift fest-
genommenen Arbeiter nicht an die Militärbehörde abzuliefern haben, sofern
nicht besondere Gründe (z. B. Spionageverdacht) vorliegen. Es liegt vielmehr
den Ortsobrigkeiten ob, diese Leute selbst in Gewahrsam zu behalten bezw.
zu Überwachen, bis es gelingt, ihnen Arbeit zu verschaffen. (Vgl. Bekannt-
machung (4) vom 7. August d. Is., Rbl. Nr. 58.)
Wegen der Unterbringung in amtsgerichtlichen Gefängnissen wird auf die
Bekanntmachung (4) vom 5. August d. Is. (Rbl. Nr. 56) verwiesen.
Schwerin, den 11. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. von Meerheimb.
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