478 Nr. 66. 1914.
3. Schülern, die die Obersekunda einer höheren Lehranstalt im 2. Halb-
jahr besuchen, kann unter den gleichen Voraussetzungen wie in 2, durch das Lehrer-
kollegium schon jetzt das Zeugnis der Reife für Prima zuerkannt werden.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichsange-
legenheiten.
Schwerin, den 11. August 1914.
Friedrich Franz. n 4
Langfeld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 12. August 1914, betreffend Generalstabskarten.
Die Ortspolizeibehörden des Landes werden angewiesen, alle im Buchhandel be-
findlichen Generalstabskarten zu beschlagnahmen und an den zuständigen ört-
lichen Militärbefehlshaber (Bezirkskommando oder Kommandeur des Ersatz-
truppenteils) zur vorläufigen Aufbewahrung abzuliefern.
Schwerin, den 12. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisckes Ministerium des Innern.
Inm Auftrage: Lübscke.
(2) Bekanntmachung vom 12. August 1914, betreffend Zurückstellung landsturm-
pflichtiger leitender Güterbeamten.
Die Ersatzbehörde 3. Instanz hat, um die Einbringung der Ernte sicherzustellen,
die Bestimmung ergehen lassen, daß alle leitenden Güterbeamten, die
dem Landsturm angehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie gedient haben
oder nicht, zunächst bis zum 19. September d. Is. von der Einberufung
zurückzustellen sind.
Die Zurückstellung darf nur auf Grund einer mit dem Amtssiegel versehenen
Bescheinigung der durch die Bekanntmachung vom 6. d. Mts. (Amtl. Beil. Nr. 54,
Seite 293) bestellten landesherrlichen Kommissare erfolgen. In der Bescheini-