Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 67. 1914. 487 
Kraft zu setzen. In der obrigkeitlichen Bekanntmachung ist zum Aus- 
druck zu bringen, daß die Außerkraftsetzung auf Grund der Einverständnis- 
erklärung des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps erfolgt. 
Falls eine gleichzeitige anderweitige Festsetzung von Höchstpreisen für den 
Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unaufschiebbar ist, 
ist sie von den Ortsobrigkeiten in Grundlage der Bekanntmachung vom 
10. d. Mts. zum Gesetz vom 4. d. Mts., betreffend Höchstpreise (Rbl. Nr. 61) zu 
erlassen; diese Festsetzung ist als eine vorläufige zu bezeichnen. 
Soweit eine anderweitige Festsetzung von Höchstpreisen für den Klein- 
verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs für angezeigt, aber nicht für 
unaufschiebbar gehalten wird, ist dem unterzeichneten Ministerium seitens der 
Ortsobrigkeiten zu berichten. 
Die auf Grund dieser Bekanntmachung ergehenden Anordnungen der Orts- 
obrigkeiten sind dem unterzeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck ein- 
zureichen. « 
Schwerin, den 16. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb.
	        
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