Nr. 67. 1914. 487
Kraft zu setzen. In der obrigkeitlichen Bekanntmachung ist zum Ausdruck
zu bringen, daß die Außerkraftsetzung auf Grund der Einverständniserklärung
des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps erfolgt.
Falls eine gleichzeitige anderweitige Festsetzung von Höchstpreisen für den
Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unaufschiebbar ist,
ist sie von den Ortsobrigkeiten in Grundlage der Bekanntmachung vom
10. d. Mts. zum Gesetz vom 4. d. Mts., betreffend Höchstpreise (Rbl. Nr. 61) zu
erlassen; diese Festsetzung ist als eine vorläufige zu bezeichnen.
Soweit eine anderweitige Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinverkauf
von Gegenständen des täglichen Bedarfs für angezeigt, aber nicht für
unaufschiebbar gehalten wird, ist dem unterzeichneten Ministerium seitens der
Ortsobrigkeiten zu berichten.
Die auf Grund dieser Bekanntmachung ergehenden Anordnungen der Ortsobrigkeiten
sind dem unterzeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck einzureichen.
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Schwerin, den 15. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.