Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  67.  1914.  487

Kraft  zu  setzen.  In  der  obrigkeitlichen  Bekanntmachung  ist  zum  Ausdruck
  zu  bringen,  daß  die  Außerkraftsetzung  auf  Grund  der  Einverständniserklärung
  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  erfolgt.

Falls  eine  gleichzeitige  anderweitige  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den
Kleinverkauf  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  unaufschiebbar  ist,
ist  sie  von  den  Ortsobrigkeiten  in  Grundlage  der  Bekanntmachung  vom
10.  d.  Mts.  zum  Gesetz  vom  4.  d.  Mts.,  betreffend  Höchstpreise  (Rbl.  Nr.  61)  zu
erlassen;  diese  Festsetzung  ist  als  eine  vorläufige  zu  bezeichnen.

Soweit  eine  anderweitige  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den  Kleinverkauf
  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  für  angezeigt,  aber  nicht  für
unaufschiebbar  gehalten  wird,  ist  dem  unterzeichneten  Ministerium  seitens  der
Ortsobrigkeiten  zu  berichten.

Die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  ergehenden  Anordnungen  der  Ortsobrigkeiten
  sind  dem  unterzeichneten  Ministerium  sofort  in  einem  Abdruck  einzureichen.
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Schwerin,  den  15.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.