Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 76. s18 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 26. August 1914. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Verbreitung von unbestätigt ge- 
bliebenen Nachrichten. (2) Bekanntmachung, betreffend Meldung Ver- 
wundeter. (3) Bekanntmachung, betreffend Gnadenerweise für Land- 
sturmpflichtige, die in das deutsche Heer oder die Kaiserliche Marine 
eingestellt sind. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 25. August 1914, betreffend die Berbreitung von un- 
bestätigt gebliebenen Nachrichten. 
Durch die Verbreitung von demnächst unbestätigt gebliebenen Nachrichten ist die 
Allgemeinheit erneut in Aufregung versetzt worden. 
Das Ministerium fordert den verständigen Teil der Bevölkerung auf, nur 
solchen Nachrichten Glauben zu schenken, die durch das Wolffsche Telegraphen= 
bureau amtlich beglaubigt sind. Der Verbreitung nicht bestätigter Nachrichten 
energisch entgegenzutreten, ist die Pflicht jedes einsichtsvollen Menschen. 
Die Obrigkeiten werden ihrerseits der Verbreitung unbegründeter Nach- 
richten mit allem Nachdruck Einhalt zu tun haben. Nötigenfalls ist gegen die 
Verbreiter einzuschreiten. 
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