Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

558 Nr. 89. 1914. 
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stehers, gesetzlichen Vertreters, vertretungsberechtigten Mitinhabers) einen Ver- 
merk etwa folgenden Inhalts hinzuzufügen: 
„der zu den Fahnen einberufen sein soll“ 
„der aus Anlaß des Krieges abwesend sein soll“, 
oder 
— er soll zu den Fahnen einberufen sein —“ 
„ — er soll aus Anlaß des Krieges abwesend sein —“. 
Ist ein Zustellungsempfänger (Firmeninhaber usw.) der nicht in Abs. 1 be- 
zeichneten Art aus Anlaß des Krieges abwesend, so ist ebenfalls ein entsprechen- 
der Vermerk in die Zustellungsurkunde aufzunehmen. 
III. 
Die bei der Ausführung der Zustellungen beteiligten Beamten (Gerichts- 
schreiber, Sekretäre, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener) sind von Vorstehendem 
ofort in Kenntnis zu setzen. Den Gerichtsvollziehern sind außerdem die Vor- 
schriften des § 752 3PO. und des § 54 Abs. 3 Nr. 6 der Geschäftsanweisung 
für die Gerichtsvollzieher in Erinnerung zu bringen. 
Schwerin, den 8. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
  
Mit dieser Nr. 89 werden ausgegeben: Nr. 70 und 71 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
	        
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