Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

664  Nr.  91.  1914.

3.  diejenigen  Mutterstuten,  welche  in  das  Gestütbuch  für  edle  Pferde  im
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  eingetragen  und  laut  Deckschein
  über  sechs  Monate  tragend  sind  oder  innerhalb  der  letzten  acht
Wochen  abgefohlt  haben,  auf  Antrag  des  Besitzers.

Außerdem  ist  das  Ministerium  des  Innern  befugt,  unter  besonderen  Umständen
  Befreiung  von  der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.  Bei  besonderer
Dringlichkeit  sind  auch  die  Bezirkskommissare  hierzu  ermächtigt.

Schwerin,  den  11.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.