664 Nr. 91. 1914.
3. diejenigen Mutterstuten, welche in das Gestütbuch für edle Pferde im
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin eingetragen und laut Deckschein
über sechs Monate tragend sind oder innerhalb der letzten acht
Wochen abgefohlt haben, auf Antrag des Besitzers.
Außerdem ist das Ministerium des Innern befugt, unter besonderen Umständen
Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer
Dringlichkeit sind auch die Bezirkskommissare hierzu ermächtigt.
Schwerin, den 11. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.