Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

26 Nr. 8. 1914. 
Zur Beachtung. 
  
Anweisung für die leltenden Maschinisien bei Ausführung von 
Gemäß den Vereinbarungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1008 ist jeder 
Schiffsdampfkessel mindestens alljährlich einer äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre einer 
inneren Revision zu unterwerfen. Die innere Revision kann der Sachverständige nach seinem Er- 
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spästens nach 6 Jahren muß jeder Schiffsdampf- 
lessel einer Lesserdruckprote unterworsen werd Druckprobe ist gemäß § 13 der allgemeinen 
pollzeilichen Be üimmunzen über die Anlegung von Schilssdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 bei 
Hauptausbesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein Schiffskessel durch aisieemanorr oder 
Beandschaden3 überhitzt oder loble im * unter Wasser gesetzt und abgekü . 
Die Wasserdruckprobe ist b Schist esseln bis zu 10 Utm. Uüberdruck in#t dem 1½ achen 
Betrage bes für den Kessel iisrs bhstent überdrucks, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck, 
bei Schiffskesseln über 10 Akm. Überdruck mit einem Drucke, der den Hcelerhemi 1 um 5 Atm. über- 
steigt, vorzunehmen. 
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter b dem zuständigen Kesselrevisor zu der Bett, 
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Anzeige zu erstatten, wann un 
welchem u einem deutschen Bundesstaate gehörigen Hasen die Kessel zur Untersuchung bereit gestellt 
werden können. 
Können die vorgeschriebenen Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder 
der etwa dafür behördlich zugelassenen Uberschreitung durch den zuständigen amtlichen Kesselrevisor 
erledigt werden, weil sich das Schiff im Auslande befindet, so ist der leitende Maschinist, 
soweit er im Besitze mindestens bes Patents für Seema chinisten II. Klasse ist, verpflichtet, ätestenz 
beim Anlaufen des nächsten glhe die Kessel einer entsprechenden nichtemtlichen Dampf- 
oder inneren Revision oder Wasserdruckprobe zu unterziehen und hiervon unter Ben mutun des vor- 
eschriebenen Verdrb M an die zur regelmäßigen amtlichen Revision der Schi 
londiem Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reederelen überlassen, die leitenden Maschinisten 
ege der Dienstanweisung zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschineninspektor oder 
ashem We der Reederei zu den ntersuchungen 4 iehen. Der leitende Maschinist hat eine Ab- 
Gsst des untersuchungabericht den an Bord besirdl lichen Kesselpapieren anzufügen, ein drittes 
xemplar der Reederei einzusenden 
Der leitende Maschinist ist bei. gutem Zustande des Kessels befugt, die innere Revislion oder 
Druckprobe um zwei Monate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die — 
darf bei Suos des Kessels bis zu “ Monaten betragen, wenn das jhil voraussicht- 
lich - die tgen einen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hafen erreicht. 
ort nach Wiedereintreffen des Schiffes in einem zu einem deutschen Bundesstaate 
hörigen Hafen hal der Betriebsunternehmer oder dessen Bertreter bei der für die amtlichen Re- 
disionen der Schiffskessel zuständi en Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigun der 
Kesselrevision zu beantragen. 12 t ihm jedoch frei, sich an die für die amtlichen ip 
zuständige Stelle des An Fa zu wenden. Die Revisionsfristen werden von dem Zeitpunkte der 
amtlichen Revisionen an neu berechnet. 
Der leitende Maschinist hat sich bei den von ihm husgufkhrenden nichtamtlichen Revisionen 
der Kessel“ unter Dampf sowie bei den Wasserdruckproben eines Kontrollmanometers zu bedienen. 
  
  
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