590 Nr. 99. 1914.
Die Erlaubnis darf nur dem Brautpaar, nicht auch — etwa zur
Teilnahme an der Trauung — anderen ausländischen Arbeitern er-
teilt werden.
2. Auf Antrag des zuständigen Geistlichen ist ausländischen Arbeitern
von der Obrigkeit des Arbeitsorts zu gestatten, ihre Kinder zum Zwecke
der Taufe in die nächste katholische Kirche oder an den Ort des nächsten
katholischen Gottesdienstes zu bringen. Die Erlaubnis ist in jedem
Fall höchstens an zwei der ausländischen Arbeiter zu erteilen; ihnen
ist ein Erlaubnisschein zu erteilen, in dem der Ort genau zu bezeichnen
ist, dessen Besuch zum Zweck der Taufe des Kindes gestattet wird.
3. Die Ortsobrigkeiten werden ermächtigt, den von den ausländischen
Arbeitern eines Orts beauftragten Ausländern zu erlauben, ihren
Arbeitsort vorübergehend zu verlassen, um in anderen Ortschaften,
insbesondere in den Städten, Einkäufe für sich und für ihre Auftrag-
geber zu machen.
Die Ortsobrigketten dürfen in jedem Falle höchstens drei aus-
ländischen Arbeitern eines Arbeitsorts den Besuch einer anderen Ort-
schaft gleichzeitig gestatten. Die Erlaubnis ist nur den Zuverlässigeren
unter den ausländischen Arbeitern zu gewähren. Den Empfängern
der Erlaubnis ist von der Obrigkeit des Arbeitsorts eine Bescheini-
gung zu erteilen, die ihre Namen und den Ort angibt, dessen Besuch
zum Zwecke der Besorgung von Einkäufen ihnen gestattet wird. An
den ihnen gestatteten Orten dürfen die Empfänger der Erlaubnis nur
bis nachmittags 2 Uhr verweilen.
4. Unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen unter 3 darf
von den Ortsobrigkeiten ausländischen Arbeitern gestattet werden,
in anderen Ortschaften Arzte aufzusuchen.
Die in 1, 2, 3 und 4 enthaltenen Ausnahmen von dem Verbot, die Ar-
beitsstelle vorübergehend zu verlassen, werden nur versuchsweise bewilligt. Es
bleibt vorbehalten, sie jederzeit zurückzunehmen.
Die ausländischen Arbeiter sind bei Erteilung der zugelassenen Erlaubnis
darüber zu belehren, daß sie, abgesehen von strenger Bestrafung, den sofortigen
Widerruf der vorstehenden Vergünstigung zu erwarten haben, wenn sie die Ver-
günstigung mißbrauchen.
Die übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 3. August d. Is.
bleiben von Bestand. Insbesondere dürfen den ausländischen Arbeitern geistige
Getränke weder in den Städten noch auf dem Lande und weder zum sofortigen