Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

1632 Nr. 108. 1914. 
Wemerkungen. 
I. Das Gesetz macht die Gewährung des Kriegselterngeldes u. a. davon abhängig, daß der Verstorbene 
den Lebenzunterhalt seiner Verwandten der aufsteigenden Linie ganz oder überwiegend bestritten hat. 
Voraussetzung für die Bewilligung des Kriegselterngeldes ist nur, daß der Unterhalt in 
den betreffenden Fällen tatsächlich gewährt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob andere unterhaltungs- 
pflichtige Personen vorhanden waren. 
Deagegen ist die Bewilligung zu versagen, wenn es sich um unterhaltsberechtigte und um 
solche im geletzlichen Sinne unterhaltspflichtige Personen handekt, die offenkundig bemitkelt sind und 
bei Lebzeiten des Verstorbenen eine gleiche oder nähere, jedoch unerfüllt gelassene Berfflichtung zur 
Gewährung des Unterhalts an die Verwan ten der aufsteigenden Linie hatten als der Verstorbene. 
II. Den Anträgen auf Bewilligung von Kriegselterngeld ist ein Bericht der Ortsbehörde des Wohnsitzes 
des Verstorbenen und der Verwandten der aussteigenden Linie über folgende Punkte beizufügen: 
a) Femilien- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen mit Angabe seines steuerpflichtigen Eln- 
ommens, 
b) seit wann, in welcher Weise, mit welchem Betrage und bis zu welchem Zeitpunkte der Berstorbene 
Unterhalt gewährt hat; bei Naturalien ist deren Geldwert anzugeben, 
c) Familien-, Vermögens-, Einkommens= und Erwerbsverhältnisse der Verwandten der ausstelgen- 
den Linie des Verßorbenen, denen er Unterhalt gewährt hat, 
d) Name, Wohnort und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen und -fähigen Verwandten, 
sofern die Verwandten der aufsteigenden Linic unterhaltsberechtigt sind, · 
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wiegend bestritten hat, ob diese Verwandten der Fürsorge des Reichs und mit welchem Betrage 
bedürfen, oder ob die Bewilligung aus Gründen des Absatz 1 Satz 3 oder wegen Unwürdigkeit 
zu versagen sein wird. 
Berichte ländlicher Behörden bedürfen der Bestätigung des Landrats usw. 
Als Belegstücke sind noch beizusügen: 
1./) eine Sterbeurkunde (falls eine solche noch nicht beizubringen ist, genügt Angabe der 
Verlustliste, auch können als v orläufige Ausweise über den Tod beigefügt werden 
Mitteilungen von Truppenteilen und Behörden, Auszüge ans Kriegsranglisten und 
Kriegsstammrollen, Todesanzelgen und Nachruse der Truppen unb Behörden im 
Militär-Wochenblatt oder in sonstigen Zeitungen und Zeitschriften); 
2. die Militärpaplere des Verstorbenen, sofern dieser Militärperson der Unterklassen 
war und die Hinterbliebenen solche Papiere besiben. 
d Sonst noch erforderliche Schriststücle werden von den militärischen Dienststellen beigefligt 
werden. 
III. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der Bedürftigkeit und dem Grade der Erwerbsbeschränkung der 
Verwandten der aufsteigenden Linle unter Berücksichtigung der örtlichen Preisverhältnisse. Die Be- 
willigung erfolgt auf die Dauer der Bedürftigkeit. Den Empfängern ist zur Pflicht zu machen, von 
einer Besserung ihrer Verhältnisse den zahlenden Kassen Anzeige zu erstatten. 
IV. Die Bewilligung ist grundsätzlich zu versagen, wenn der Verstorbene den Unterhalt ausschließlich 
während der Zugehörigkeit zum Feldheere gewährt hat. 
2 Auf Antrag stellt das Zentral-Nachwelse-Bureau des Krlegsminlsterlums in Verlin NW. 7, Dorotheenstr. 48, be- 
sonbere ruhescheingungen aun. Im Antrage s#nd Dienstgrad, Dlenststellung und Truppentell oder Behörde des erstorbenen 
d .
	        
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