Nr. 108. 1914. 633.
nr d2 Berlin, den 5. September 1914.
Finterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914.
Mit Beziehung auf Ziffer 6III, 12V, VI, 17, 191, 24 der Ausführungsbestimmungen
zum Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 und Hiffer 71I, 10 der Ausführungs-
bestimmungen zum Beamtenhinterblieb gesetz vom 17. Mai 1907 (A. V. Bl. S. 242 uff.
sowie S. 315 uff.) wird bestimmt: ç
1. Die Anträge auf Bewilligung der gesetzlichen Versorgungsgebührnisse für die
Hinterbliebenen von Angehörigen der mobilen und neu errichteten
immobilen Formationen sind durch diejenigen Bezirkskommandos vor-
zubereiten und weiter vorzulegen, in deren Bezirk die Hinterbliebenen wohnen
oder sich anläßlich des Krieges aufhalten.
Besteht für mehrere Bezirkskommandos in einem Standort eine
Geschäftseinteilung nach Waffengattungen usw., so gilt diese auch für den vor-
liegenden Fall.
Die stellvertretenden Generalkommandos werden ermächtigt, den Bezirks-
kommandos erforderlichenfalls Hilsspersonal von den Ersatztruppen zu überweisen.
3. a) Die Anträge auf Bewilligung von Witwen= und Waisengeldern sowie
von Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldern sind zu vereinigen und auf
Grund der von den Ziodilbehörden eingehenden Unterlagen nach den
Mustern nebst Bemerkungen auf Seite 263 bis 272 des Armee-
Verordnungsblatles für 1907 aufzustellen. Liegen schon derartige
Anträge der Zivilbehörden vor, so sind diese nur nachzuprüfen und
zu ergänzen.
b) Ein Dienstlausbahnzeugnis für Offziere (A. V. Bl. für 1907 S. 266
Ziffer 14z4) ist nicht beizufügen.
c) In den Antragsmustern (siehe oben Ziffer 3 a) ist in den Spalten
„Betrag des jährlichen Witwengeldes — Waisengeldes“ einzuschalten:
b. Kriegswitwengeldes —
b. Kriegswaisengeldes.
d) Außer den Ausführungsbestimmungen zum Militär= und zum Beamten-
binterbliebenengesetz sind auch zu beachten die ergänzenden Erlasse vom
26. Mai 1908 — Nr. 1002/5. 08. C. 2 — (A. V. Bl. S. 179),
25. April 1910 — Nr. 703/4. 10. C. 2 — (A. V. Bl. S. 131),
23. Mai 1912 — Nr. 235/5. 12. C. 2 — (A. V. Bl. S. 125 uff.)
sowie das Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten vom
4. August 1914 nebst Ausführungsbestimmungen (A. V. Bl. S. 299, 300).
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