Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 108. 1914. 633. 
nr d2 Berlin, den 5. September 1914. 
Finterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914. 
Mit Beziehung auf Ziffer 6III, 12V, VI, 17, 191, 24 der Ausführungsbestimmungen 
zum Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 und Hiffer 71I, 10 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Beamtenhinterblieb gesetz vom 17. Mai 1907 (A. V. Bl. S. 242 uff. 
sowie S. 315 uff.) wird bestimmt: ç 
1. Die Anträge auf Bewilligung der gesetzlichen Versorgungsgebührnisse für die 
Hinterbliebenen von Angehörigen der mobilen und neu errichteten 
immobilen Formationen sind durch diejenigen Bezirkskommandos vor- 
zubereiten und weiter vorzulegen, in deren Bezirk die Hinterbliebenen wohnen 
oder sich anläßlich des Krieges aufhalten. 
Besteht für mehrere Bezirkskommandos in einem Standort eine 
Geschäftseinteilung nach Waffengattungen usw., so gilt diese auch für den vor- 
liegenden Fall. 
Die stellvertretenden Generalkommandos werden ermächtigt, den Bezirks- 
kommandos erforderlichenfalls Hilsspersonal von den Ersatztruppen zu überweisen. 
3. a) Die Anträge auf Bewilligung von Witwen= und Waisengeldern sowie 
von Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldern sind zu vereinigen und auf 
Grund der von den Ziodilbehörden eingehenden Unterlagen nach den 
Mustern nebst Bemerkungen auf Seite 263 bis 272 des Armee- 
Verordnungsblatles für 1907 aufzustellen. Liegen schon derartige 
Anträge der Zivilbehörden vor, so sind diese nur nachzuprüfen und 
zu ergänzen. 
b) Ein Dienstlausbahnzeugnis für Offziere (A. V. Bl. für 1907 S. 266 
Ziffer 14z4) ist nicht beizufügen. 
c) In den Antragsmustern (siehe oben Ziffer 3 a) ist in den Spalten 
„Betrag des jährlichen Witwengeldes — Waisengeldes“ einzuschalten: 
b. Kriegswitwengeldes — 
b. Kriegswaisengeldes. 
d) Außer den Ausführungsbestimmungen zum Militär= und zum Beamten- 
binterbliebenengesetz sind auch zu beachten die ergänzenden Erlasse vom 
26. Mai 1908 — Nr. 1002/5. 08. C. 2 — (A. V. Bl. S. 179), 
25. April 1910 — Nr. 703/4. 10. C. 2 — (A. V. Bl. S. 131), 
23. Mai 1912 — Nr. 235/5. 12. C. 2 — (A. V. Bl. S. 125 uff.) 
sowie das Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten vom 
4. August 1914 nebst Ausführungsbestimmungen (A. V. Bl. S. 299, 300). 
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