Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

660 Nr. 116. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 2. November 1914 zur Ergänzung der Bekannt- 
machung vom 22. Oktober 1914, betreffend die Fremdenpolizei während des 
Kriegszustandes. 
In Ergänzung der Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914, 
betreffend die Fremdenpolizei während des Kriegszustandes (Rbl. Nr. 111), 
wird hierdurch bestimmt. daß die Verpflichtung aus Ziffer 1 dieser Bekannt- 
machung auch auf den Flecken Dassow Anwendung findet. Die Anzeige hat 
bei dem Ortsvorsteher zu geschehen. 
Schwerin, den 2. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 3. November 1914, betresffend Leichtverwundete. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 10. v. Mts., betreffend Leichtverwundete, 
Röl. Nr. 107 Seite 617, werden die Ortspolizeibehörden angewiesen, die in 
ihrem Bezirke bei Angehörigen usw. sich aufhaltenden Verwundeten usw., die 
es an der vorgeschriebenen Meldung fehlen lassen, zur Meldung anzuhalten 
und, falls sie sich nicht im Besitze eines Urlaubspasses befinden, die Mann- 
schaften sofort dem zuständigen Reservelazarett bezw. wenn sie geheilt sind, 
dem Ersatztruppenteil zu überweisen. 
Da wegen Nichtbeachtung der Meldungsvorschriften schon wiederholt 
Bestrafungen haben erfolgen müssen, werden die Ortspolizeibehörden ange- 
wiesen, strengstens auf die Beachtung dieser Vorschriften zu halten. 
Schwerin, den 3. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1914 zur Ausflihrung der Bekannt- 
machung des Bundesrats, betreffend die Überwachung ausländischer Unter- 
nehmungen, vom 22. Oktober 1914. 
Die in der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die Überwachung 
ausländischer Unternehmungen, vom 22. Oktober 1914 (RGBl. S. 447),
	        
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