Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 117. 1914. 667 
Können Bescheinigungen der zu a und d erwähnten Art nicht gleich beige- 
bracht werden, so sind bestimmte Angaben über den Dienstgrad, die Dienststellung 
und den Truppenteil oder die Behörde des Verstorbenen erforderlich und als Aus- 
weise über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mitteilungen der- 
Truppenteile ufw., Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegsstammrollen, Todes- 
anzeigen und Nachrufe der Truppenteile und Behörden im Militär-Wochenblatt 
oder in sonstigen Zeitungen und Zeitschriften beizufügen. Auch ein Hinweis auf 
die Nummer der amtlichen Verlustlisten würde genügen. 
Auf Antrag stellt das Zentral Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums in 
Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 48, besondere Todesbescheinigungen aus. 
B. Versorgungsgebührnisse. 
Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwe und die Kinder — letztere bis 31 
18 Jahren — Witwen= und Waisengeld, sowie Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld. 
A. Der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse zu 4 ist an die Orts- 
polizeibehörde des Wohnorts oder des anläßlich des Krieges gewählten Aufenthalts- 
orts zu richten. 
An Belegstücken sind beizufügen: 
1.“) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburts- 
tage aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisen= und 
Kriegswaisengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe über 9 Jahre be- 
standen hat); 
II.“) die Heiratsurkunde oder, wenn Waisen aus mehreren Ehen versorgungs- 
berechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden (Geburts= und Heirats- 
urkunden der vor dem 1. 4. 1887 verheirateten, bei der preußischen Militär- 
witwenkasse versicherten Offiziere und Beamten befinden sich in der Regel 
bei der Generaldirektion der preußischen Militär-Witwenpensionsanstalt in 
Berlin W. 66, Leipziger Str. 5); 
III.“) bie standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, falls die 
versorgungsberechtigten Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, 
noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau (für den 
Ehemann gegebenenfalls einen der oben zu 3 erwähnten Ausweise); 
IV.“ ) bie standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind 
unter 18 Jahren; 
V. amtliche Bescheinigung darüber, daß 
a) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht 
rechtskräftig aufgehoben war (kann wegfallen, wenn in der Sterbe- 
urkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, Mannes= und 
Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist), 
2„ 
.)An Stelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Standesamtsregistern sind Bescheinigun- 
ger in abgekürzter Form (nicht Abschriften) zulässig, die in Preußen unter Siegel und Unterschrift 
es Standesbeamten kostenfrei ausgestellt werden, die entscheldenden Tatsachen ergeben und die maß- 
gebenden Daten in Buchstaben ausgeschrieben enthalten.
	        
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