Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  6.  *1

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  27.  Januar  1914.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  4.)  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  19192,  betreffend
die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Binnenschiffahrtsstatistik.

I.  Abteilung.

(Nr.  4.)  Zusatzverordnung  vom  16.  Januar  1914  zur  Berordnung  vom  2.  Mai
1912,  beiresfend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  ufw.
Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:
Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  19192,  betreffend  die  Beförderung
gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Röl.  Nr.  24  für  1912)  wird
dahin  ergänzt  bezw.  abgeändert,  daß
1.  Seite  8  zu  Ia.  Sprengstoffe.  A.  Sprengmittel  1.  Gruppe  c##
im  Güterverzeichnis  hinter  den  Worten  „und  Kollodiumwolle“
statt  „ungepreßt“  gesetzt  wird  „auch  ungepreßt“;
.  ebenda  in  Spalte  Verpackung  hinter  den  Worten  „Nitrozellulose
in  Flockenform“  statt  „und  ungepreßt“  gesetzt  wird  „auch  ungepreßt“;
uSeite  48  zu  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase;  in  Spalte
Verpackung  (7)  der  Absatze  „Metallene  Kohlensäurekapseln  (Sodor,
Sparklet)  usw.“  folgende  Fassung  erhält:
„c),  ohne  Beschränkung  werden  befördert:
#)  Metallene  Kohlensäurekapseln  (Sodor,  Sparklet),  die  höchstens
25  8  flüssige  Kohlensäure  und  höchstens  1  g  Flüssigkeit  auf
10

 

 

##

–G