706 Nr. 128. 1914.
Kriegsministerium.
Beschlagnahmeverfügung.
1. Alle Häute von Großvieh,
die grün mindestens 10 k,
salzfrei 7. 9 Ig, 4
trocken « 4kgwtegen,undzwarvon
Bullen, das heißt unbeschnittenen männlichen Tieren,
Ochsen, das heißt beschnittenen männlichen Tieren,
Kühen, das heißt Muttertieren, die gekalbt haben oder belegt sind,
Rindern, das heißt allen nicht unter c genannten weiblichen Tieren,
werden hierdurch für die Heeresverwaltung be-
schlagnahmt. Die Häute unterliegen einer Ver-
fügungsbeschränkung derart, daß sie nur zu Kriegs-
lieferungen verwendet werden dürfen.
2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Kriegsministerium eine Gesellschaft
gegründet, die
Kriegsleder-Aktiengesellschaft
mit dem Size in Berlin W. 8, Behrenstraße 46, welche ausschließlich gemeinnüßige
wecke verfolgt und weder Dividende verteilt, noch das eingezahlte Kapital verzinfe
as Kriegsministerium, das Reichsmarineamt, das Reichsamt des Innern und das
Königlich Preußische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im Aufsichtsrat dieser
Gesellschaft vertreten.
Der Kriegsleder-Aktiengesellschaft angegliedert ist eine
Verteilungskommission, »
die nach einem von Zeit u Zeit neu aufzustellenden und jedesmal vom Kriegsministe-
rium zu genehmigenden Verteilungsschlüssel die Häute allen Gerbereien Deutschlands,
welche zu Kriegslieferungen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden,
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. Häuteverwer gsverbände und die ihnen angeschlossenen Vereinigungen
haben sich dem Kriegsministerium gegenüber verpflichtet, die Häute zu festen Krecen
und Bedingungen der Kriegsleder-Aktiengesellschaft durch Vermittlung einer vom
Kriegeministerium gegründeten gemeinnügzigen Gesellschaft, der
Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H. 6
wueuführen. In ähnlicher Weise sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch
n den Fachzeitungen bekannt gegeben werden, vom Kriegsministerium verpflichtet
worden.
Kriegslieferungen im Sinnedieser Verfügung, also rlaubte
Lieferungen, sind daher bis auf weiteres ausschließlich folgende Lieferungen:
a) Die Lieferungen vom Schlächter bis in die Versteigerungsläger der Häute-
verwertungs inschaften oder Innungen in derselben Weise wie bisher,