Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

706 Nr. 128. 1914. 
Kriegsministerium. 
Beschlagnahmeverfügung. 
1. Alle Häute von Großvieh, 
die grün mindestens 10 k, 
salzfrei 7. 9 Ig, 4 
trocken « 4kgwtegen,undzwarvon 
Bullen, das heißt unbeschnittenen männlichen Tieren, 
Ochsen, das heißt beschnittenen männlichen Tieren, 
Kühen, das heißt Muttertieren, die gekalbt haben oder belegt sind, 
Rindern, das heißt allen nicht unter c genannten weiblichen Tieren, 
werden hierdurch für die Heeresverwaltung be- 
schlagnahmt. Die Häute unterliegen einer Ver- 
fügungsbeschränkung derart, daß sie nur zu Kriegs- 
lieferungen verwendet werden dürfen. 
2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Kriegsministerium eine Gesellschaft 
gegründet, die 
Kriegsleder-Aktiengesellschaft 
mit dem Size in Berlin W. 8, Behrenstraße 46, welche ausschließlich gemeinnüßige 
wecke verfolgt und weder Dividende verteilt, noch das eingezahlte Kapital verzinfe 
as Kriegsministerium, das Reichsmarineamt, das Reichsamt des Innern und das 
Königlich Preußische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im Aufsichtsrat dieser 
Gesellschaft vertreten. 
Der Kriegsleder-Aktiengesellschaft angegliedert ist eine 
Verteilungskommission, » 
die nach einem von Zeit u Zeit neu aufzustellenden und jedesmal vom Kriegsministe- 
rium zu genehmigenden Verteilungsschlüssel die Häute allen Gerbereien Deutschlands, 
welche zu Kriegslieferungen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden, 
ustbee hat. · 
Zie« 
GOE- 
Is s. 2 
. Häuteverwer gsverbände und die ihnen angeschlossenen Vereinigungen 
haben sich dem Kriegsministerium gegenüber verpflichtet, die Häute zu festen Krecen 
und Bedingungen der Kriegsleder-Aktiengesellschaft durch Vermittlung einer vom 
Kriegeministerium gegründeten gemeinnügzigen Gesellschaft, der 
Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H. 6 
wueuführen. In ähnlicher Weise sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch 
n den Fachzeitungen bekannt gegeben werden, vom Kriegsministerium verpflichtet 
worden. 
Kriegslieferungen im Sinnedieser Verfügung, also rlaubte 
Lieferungen, sind daher bis auf weiteres ausschließlich folgende Lieferungen: 
a) Die Lieferungen vom Schlächter bis in die Versteigerungsläger der Häute- 
verwertungs inschaften oder Innungen in derselben Weise wie bisher,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.