Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  128.  1914  707

b)  die  Lieferungen  vom  Schlächter  an  Kleinhändler  (Sammler),  soweit  der
Schlächter  denselben  Personen  oder  Firmen  vor  dem  1.  August  1914  auch
schon  derartige  Häute  geliefert  hat,

J)  die  Lieferungen  von  dem  Kleinhändler  (Sammler)  an  die  zugelassenen
Großhändler,

d)  die  durch  Vermittlung  der  Deutschen  Rohhaut-Gesellschaft  m.  b.  H.  und  der
gugelassenen  Großhändler  erfolgenden  Lieferungen  an  die  Kriegslederktiengesellschaft,



e.)  die  Lieferungen  von  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  an  die  Gerbereien.

5  Zede  andere  Art  Lieferung  sowie  überhaupt  jede  andere  Art  von  Veräußerung  ist
verboten.

4.  Behandlung  des  inländischen  Gefälles.  Das  von  der  Beschlagnahme
  betroffene  Gefälle  ist  in  der  bisherigen  Weise  sorgfältig  abzuschlachten;  das  Gewicht
  der  Haut  ist  sogleich  nach  dem  Erkalten  festzustellen  und  in  unverlöschlicher  Schrift
g.  auf  einer  Blechmarke  oder  durch  Stempeldruck)  richtig  zu  vermerken,  außerdem  ist
die  Haut  unverzüglich  sorgfältig  zu  salzen.

5.  Vorräte  inländischen  Gefälles  der  unter  1  gekennzeichneten  Art,
die  nicht  bei  Häuteverwertungsgemeinschaften  (3)  lagern,  sind  gut  zu  konservieren  und,
sofern  sie  mehr  als  100  Haut  betragen,  7  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft,
Verin  W.  B,  Behrenstraße  46,  anzumelden.  Vordrucke  können  von  dort  bezogen
werden.

6.  Vorräte  ausländischen  Gefälles.  Besitzer  von  Vorräten  ausländischer,
  von  Tieren  der  Gruppen  a  bis  c  stammender  Häute  haben  die  Bestände  gut
lonserviert  zu  erhalten  und  übersichtlich  zu  lagern.  Sie  haben  ferner  eine  genaue  Lagerbuchführung
  einzurichten  und  die  bei  ihnen  lagernden  eigenen  und  fremden  Bestände,
serner  ihre  eigenen  bei  Spediteuren  oder  öffentlichen  Lagerhäusern  lagernden  Bestände
jeweils  bis  zum  5.  jedes  Monats  nach  dem  Stande  vom  1.  desselben  Monats  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  in  übersichtlicher  Aufstellung  zu
melden.  (Vordrucke  können  von  dort  bezogen  werden.

Berlin,  den  22.  November  1914.

Der  stellvertretende  Kriegsminister.
von  Wandel.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  November  1914  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  20.  März  1907,  betreffend  die  [Erstattung  von  [Kosten  der
Rechtshilse  oder  sonstigen  Beistandslelstung  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.
Nachdem  die  Regierungen  sämtlicher  deutschen  Bundesstaaten  sich  darüber
geeinigt  haben,  ist  in  den  unter  dem  20.  März  1907  —  Rbl.  Nr.  11  —  ver.
öffentlichten  Grundsätzen  über  die  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  usw.