70o8 Nr. 128. 1914.
in gerichtlichen Angelegenheiten der Bestimmung in I, A Nr. 2 Absatz 4.
fölgender Satz hinzuzufügen:
5 Die Portokosten, Telegramm- und Telephongebühren, die der-Nachrichtendienst
während des Transports erfordert, in eine glatte
Abwickelung desselben sicherzustellen, sind jedoch stets zu den mit
dem Ablieferungsverfahren selbst verbundenen Kasten zu rechnen,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Sammeltransport oder ein
Einzeltransport in Frage steht.
Das Rundschreiben vom 2. Mai 1908 — G.-Nr. 8624 — wird aufgehoben.
Schwerin, den 16. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgtsches-Justtzmintsterlum.
* Im Auftrage: Mühlenbruch.