Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

70o8  Nr.  128.  1914.

in  gerichtlichen  Angelegenheiten  der  Bestimmung  in  I,  A  Nr.  2  Absatz  4.

fölgender  Satz  hinzuzufügen:

5  Die  Portokosten,  Telegramm-  und  Telephongebühren,  die  der-Nachrichtendienst
  während  des  Transports  erfordert,  in  eine  glatte
Abwickelung  desselben  sicherzustellen,  sind  jedoch  stets  zu  den  mit
dem  Ablieferungsverfahren  selbst  verbundenen  Kasten  zu  rechnen,
und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ein  Sammeltransport  oder  ein
Einzeltransport  in  Frage  steht.

Das  Rundschreiben  vom  2.  Mai  1908  —  G.-Nr.  8624  —  wird  aufgehoben.

Schwerin,  den  16.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches-Justtzmintsterlum.
*  Im  Auftrage:  Mühlenbruch.