Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

716 Nr. 131. 1914. 
nochmals bekannt zu geben, und darauf aufmerksam zu machen, daß Zuwider- 
handlungen strenge Bestrafungen nach sich ziehen. Insbesondere sind die 
Gast- und Schankwirte und die Kaufleute darauf hinzuweisen, daß sie strenge 
Strafen und Schließung ihrer Betriebe zu gewärtigen haben, wenn sie den 
ausländischen Arbeitern geistige Getränke verabfolgen. 
Schwerin, den 23. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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