Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

52  Nr.  8.  1914.
II.  Abteilung.

(1.)  Bekanntmachung  vom  31.  Jonuar  1914,  beiressend  das  Edikt  wegen
Erhebung  einer  Rindviehseuchen-Abgabe  für  dos  Jahr  1914.

Das  vorstehende  Landesherrliche  Edikt  vom  30.  Januar  1914,  betreffend
die  Ausschreibung  einer  Rindviehseuchen-Abgabe  für  das  Jahr  1914  gibt  dem
unterzeichneten  Ministerium  Veranlassung,  den  die  Erhebung  der  Abgabe
betreffenden  §  16  der  Verordnung  vom  19.  Januar  1912  (Rbl.  1912  Nr.  7)
zum  Abdruck  zu  bringen.

Schwerin,  den  31.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

§  16.

1.  Am  15.  Februar  desjenigen  Jahres,  für  welches  die  Erhebung  dieser
Abgaben  angeordnet  wird,  haben  die  Ortsobrigkeiten  für  jede  Ortschaft
Unseres  Landes  üÜlber  die  abgabepflichtigen  Pferde  (Esel,  Maultiere  und
Maulesel)  oder  Rinder  Verzeichnisse,  aus  welchen  sich  die  Namen  der  Besitzer
und  die  Stückzahl  der  Pferde  (Esel,  Maultiere  und  Maulesel)  und  des  Rindviehs
  ergeben  müssen,  anzufertigen  oder  durch  die  Gemeindevorstände  der
gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  ansertigen  zu  lassen.

2.  Diese  Verzeichnisse  sind,  sofern  nicht  der  Träger  der  Ortsobrigkeit
zugleich  allein  Besitzer  von  abgabepflichtigen  Tieren  ist,  14  Tage  lang  zwecks
ihrer  Berichtigung  in  der  betreffenden  Ortschaft  öffentlich  auszulegen.  Die
Berichtigung  muß  innerhalb  dieser  Frist  bei  der  Ortsobrigkeit  beantragt
werden;  wer  sich  durch  den  hierauf  nach  vorgängiger  Prüfung  von  der  Ortsobrigkeit
  zu  erlassenden  Bescheid  für  beschwert  erachtet,  hat  sich  binnen  zehn
Tagen  nach  Empfang  desselben  mit  seiner  Beschwerde  entweder  unmittelbar
oder  durch  Vermittlung  der  Ortsobrigkeit  an  Unser  Ministerium,  Abteilung
für  Med  genheiten,  zu  wenden,  bei  dessen  Entscheidung  es  das
Bewenden  behält.