52 Nr. 8. 1914.
II. Abteilung.
(1.) Bekanntmachung vom 31. Jonuar 1914, beiressend das Edikt wegen
Erhebung einer Rindviehseuchen-Abgabe für dos Jahr 1914.
Das vorstehende Landesherrliche Edikt vom 30. Januar 1914, betreffend
die Ausschreibung einer Rindviehseuchen-Abgabe für das Jahr 1914 gibt dem
unterzeichneten Ministerium Veranlassung, den die Erhebung der Abgabe
betreffenden § 16 der Verordnung vom 19. Januar 1912 (Rbl. 1912 Nr. 7)
zum Abdruck zu bringen.
Schwerin, den 31. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
§ 16.
1. Am 15. Februar desjenigen Jahres, für welches die Erhebung dieser
Abgaben angeordnet wird, haben die Ortsobrigkeiten für jede Ortschaft
Unseres Landes üÜlber die abgabepflichtigen Pferde (Esel, Maultiere und
Maulesel) oder Rinder Verzeichnisse, aus welchen sich die Namen der Besitzer
und die Stückzahl der Pferde (Esel, Maultiere und Maulesel) und des Rindviehs
ergeben müssen, anzufertigen oder durch die Gemeindevorstände der
gemeindlich verfaßten Ortschaften ansertigen zu lassen.
2. Diese Verzeichnisse sind, sofern nicht der Träger der Ortsobrigkeit
zugleich allein Besitzer von abgabepflichtigen Tieren ist, 14 Tage lang zwecks
ihrer Berichtigung in der betreffenden Ortschaft öffentlich auszulegen. Die
Berichtigung muß innerhalb dieser Frist bei der Ortsobrigkeit beantragt
werden; wer sich durch den hierauf nach vorgängiger Prüfung von der Ortsobrigkeit
zu erlassenden Bescheid für beschwert erachtet, hat sich binnen zehn
Tagen nach Empfang desselben mit seiner Beschwerde entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung der Ortsobrigkeit an Unser Ministerium, Abteilung
für Med genheiten, zu wenden, bei dessen Entscheidung es das
Bewenden behält.