Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  11.  1915.  51.—

der  Besitzer  der  enteigneten  Gegenstände  bezw.  derjenige,  welcher  die  Kleie  abgibt,
  und  der  Erwerber  auf  die  Anhörung  verzichten.

Der  Behörde  oder  von  ihr  Beauftragten  ist  für  die  Zwecke  der  Preisfestsetzung
  die  Entnahme  von  Proben  zu  gestatten.  ·

Der  bei  der  Preisfestsetzung  zu  berücksichtigende  Höchstpreis  gilt  für  gute,
gesunde,  trockne  Ware;  für  geringere  Ware  sind  angemessene  Abzüge  zu  machen.

Unter  der  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  ist  die  wirtschaftlich-kaufmännische
Verwertungsmöglichkeit  der  Ware  zu  verstehen.

8  13.

Die  in  Folge  des  Ausdreschens  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten,
welche  von  dem  Verpflichteten  im  Sinne  des  8  23  der  Bundesratsverordnung
zu  tragen  sind,  können  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  beigetrieben
  werden.

8  14.

Die  Kosten  des  Verfahrens  nach  den  Bestimmungen  unter  III  und  IV  und
nach  §  29  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  sind  von  dem  Erwerber  zu  tragen.
Gebühren  werden  nicht  erhoben.  Bare  Auslagen  sind  von  der  Behörde  vorzuschießen.


8  15.

Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
  zu  gewähren.
8  16.

Von  den  die  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und  Kommissaren
  sind  in  jedem  Kommunalverbande  mindestens  3  in  demselben  wohnhafte
  geeignete  Männer  zu  wählen,  welche  den  Ausschuß  im  Sinne  des  §  38  der
Bundesratsverordnung  bilden.  Seitens  des  Kommissars  sind  Besitzer  ritterschaftlicher
  Landgüter  zu  Mitgliedern  dieser  Kommission  zu  wählen.

Auch  in  jeder  Gemeinde,  welcher  die  Regelung  des  Verbrauchs  nach  §  35
der  Bundesratsverordnung  übertragen  ist,  ist  ein  solcher,  aus  mindestens  drei
Mitgliedern  bestehender  Ausschuß  zu  wählen;  die  Wahl  erfolgt  in  den  gemeindlich
  verfaßten  Ortschaften  durch  den  Gemeindevorstand,  in  den  selbständigen
Gutsbezirken  durch  die  Gutsobrigkeit.