Nr. 11. 1915. 51.—
der Besitzer der enteigneten Gegenstände bezw. derjenige, welcher die Kleie abgibt,
und der Erwerber auf die Anhörung verzichten.
Der Behörde oder von ihr Beauftragten ist für die Zwecke der Preisfestsetzung
die Entnahme von Proben zu gestatten. ·
Der bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigende Höchstpreis gilt für gute,
gesunde, trockne Ware; für geringere Ware sind angemessene Abzüge zu machen.
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich-kaufmännische
Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen.
8 13.
Die in Folge des Ausdreschens durch einen Dritten entstehenden Kosten,
welche von dem Verpflichteten im Sinne des 8 23 der Bundesratsverordnung
zu tragen sind, können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben
werden.
8 14.
Die Kosten des Verfahrens nach den Bestimmungen unter III und IV und
nach § 29 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind von dem Erwerber zu tragen.
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind von der Behörde vorzuschießen.
8 15.
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen
zu gewähren.
8 16.
Von den die Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kommissaren
sind in jedem Kommunalverbande mindestens 3 in demselben wohnhafte
geeignete Männer zu wählen, welche den Ausschuß im Sinne des § 38 der
Bundesratsverordnung bilden. Seitens des Kommissars sind Besitzer ritterschaftlicher
Landgüter zu Mitgliedern dieser Kommission zu wählen.
Auch in jeder Gemeinde, welcher die Regelung des Verbrauchs nach § 35
der Bundesratsverordnung übertragen ist, ist ein solcher, aus mindestens drei
Mitgliedern bestehender Ausschuß zu wählen; die Wahl erfolgt in den gemeindlich
verfaßten Ortschaften durch den Gemeindevorstand, in den selbständigen
Gutsbezirken durch die Gutsobrigkeit.