1054 Nr. 197. 1915.
und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Deutschen Handelstags und des Deutschen
Landwirtschaftsrats entnommen.
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ist von den Sitzungen des Aus-
schusses zu benachrichtigen; sie ist befugt, zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht
zu entsenden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen gebunden ist.
Der Ausschuß darf von den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 abweichen, soweit die
Anwendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 7.
Der Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme-
preises zu liefern, die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft vorläufig den von ihr
festgesetzten Preis zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zugeht.
8 8.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die
Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An-
ordnung dem Besitzer zugeht.
5 9.
Soweit nicht nach § 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwal=
tungsbehörde endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus