Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1054 Nr. 197. 1915. 
und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Deutschen Handelstags und des Deutschen 
Landwirtschaftsrats entnommen. 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ist von den Sitzungen des Aus- 
schusses zu benachrichtigen; sie ist befugt, zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht 
zu entsenden. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß 
bei seinen Entscheidungen gebunden ist. 
Der Ausschuß darf von den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 abweichen, soweit die 
Anwendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde. 
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
§ 7. 
Der Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme- 
preises zu liefern, die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft vorläufig den von ihr 
festgesetzten Preis zu zahlen. 
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Rest- 
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zugeht. 
8 8. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde 
auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die 
Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An- 
ordnung dem Besitzer zugeht. 
5 9. 
Soweit nicht nach § 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwal= 
tungsbehörde endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus
	        
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