Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Klasse  10.  Kupfer:

Klasse  11.  Kupfer:

Klasse  12.

Klasse  13.

lasse  14.

Klasse  15.

Klasse  16.
Klasse  17.

Klasse  18.

Klasse  19.

Klasse  20.

Nickel:

Nickel:

Nickel:

Zinn:

Zinn:
Zinn:

Nr.  16.  1915.  83

in  Legierungen  mit  anderen  Metallen,  sofern  sie  nicht  unter
Klasse  6—9  fallen  und  sofern  Kupfer  den  Hauptbestandteil  bildet,
unverarbeitet  oder  vorgearbeitet  entsprechend  dem  Zustand
  der  Klassen  2  und  3,  alt  oder  neu.

in  Erzen,  Neben=  und  Zwischenprodukten  der  Hüttenindustrie  mit
einem  Kupfergehalt  von  mindestens  19%,  sowie  in  Kupfervitriol.

unverarbeitet  und  vorgearbeitet,  mit  einem  Reingehalt
von  mindestens  90  %,  insbesondere  in  Würfeln,  Blechen,  Drähten
und  Anoden,  sowie  Altmaterial.

in  Fertigfabrikaten,  ausgenommen  sind  Gebrauchsgegenstände,
  die  für  den  Haus=  und  den  wirtschaftlichen  Betrieb  im  Gebrauch
  sind,  jedoch  nicht  ausgenommen  solche  Gebrauchsgegenstände,
welche  zum  Verkauf  bestimmt  sind.

in  Erzen,  Legierungen  und  plattiert,  unverarbeitet
und  vorgearbeitet,  mit  einem  Nickelgehalt  von  mindestens
5%%  des  Gesamtgewichtes,  insbesondere  Drähte,  Bleche,  Nickelsalze,
auch  Altmaterial.

unverarbeitet,  vorgearbeitet  und  in  Fertigfabrikaten,
  mit  einem  Reingehalt  von  mindestens  99,7  ½%,  insbesondere
auch  Folien,  Kapseln,  Tuben  und  Geschirre;  auch  Altmaterial;  ausgenommen
  sind  Gebrauchsgegenstände,  die  für  den  Haus=  und  den
wirtschaftlichen  Betrieb  im  Gebrauch  sind,  jedoch  nicht  ausgenommen
solche  Gebrauchsgegenstände,  welche  zum  Verkauf  bestimmt  sind;
ausgenommen  sind  ferner  fertige  Folien,  Kapseln  und  Tuben,  wenn
bedruckt,  gefärbt  oder  mit  Blattmetall  belegt.

entsprechend  dem  Zustand  der  Klasse  15,  jedoch  mit  einem  Reingehalt
von  mindestens  90  %  und  weniger  als  99,7  %.

in  Erzen  und  Legierungen  mit  anderen  Metallen,  sofern  sie
nicht  unter  Klasse  8  und  9  fallen,  unverarbeitet  und  vorgearbeitet,
  sowie  in  Salzen  mit  einem  Zinngehalt  von  mindestens
10  %  des  Gesamtgewichtes,  insbesondere  auch  Zinnchloride.

Aluminium:  unverarbeitet  und  vorgearbeitet  mit  einem  Reingehalt

  von  mindestens  80  ⅝%,  in  jeder  Form,  insbesondere  Drähte,
Seile,  Bleche,  Profile,  unfertige  Hohlgefäße  und  unfertige  Hausgeräte,
  auch  Altmaterial,  ausschließlich  Aluminium-Pulver  und

Folien.

Aluminium:  in  Legierungen,  unverarbeitet  und  vorgearbeitet,

  mit  einem  Aluminiumgehalt  von  mindestens  60  %  des  Gesamtgewichtes,
  auch  Altmaterial.

Antimon:  metallisch  (Kegulus),  Schwefelantimon  (Crucum),  Antimonoxyd

und  Antimonerze,  sowohl  als  Handelsprodukt  wie  als  Hüttenzwischenprodukt,
  unverarbeitet,  vorgearbeitet,  sowie  als
Altmaterial.

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