Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  17.  1915.  91

solchen  Fällen,  in  denen  eine  Mitteilung  über  die  Erledigung  des  Verfahrens
gesetzlich  vorgeschrieben  oder  sonst  aus  besonderen  Gründen  angezeigt  erscheint.
Ebenso  wird  sich  nur  für  den  Einzelfall  entscheiden  lassen,  ob  eine  Mitteilung
an  Verletzte,  Antragsteller  oder  sonst  an  dem  Verfahren  beteiligte  Personen
geboten  ist.

2.  Bezieht  sich  ein  Strafverfahren  auf  mehrere  Straftaten  —  desselben
Täters  oder  mehrerer  Täter  —,  von  denen  nur  ein  Teil  unter  den  Erlaß  fällt,
so  ist  das  Verfahren  im  übrigen  fortzusetzen,  doch  darf  dabei  auf  die  von  dem
Erlasse  betroffenen  Taten  nur  insoweit  eingegangen  werden,  als  es  zur  Aufklärung
  der  übrigen  unvermeidlich  ist.  Entsprechendes  gilt,  wenn  wegen  einer
Tat  ein  Strafverfahren  aus  mehreren  Strafvorschriften  eingeleitet  ist.  Erachtet
xcs  die  Strafverfolgungsbehörde  zur  Vermeidung  von  Härten  für  geboten,  daß
mit  Rücksicht  auf  die  Begnadigung  eines  oder  mehrerer  Mittäter  auch  andere
Mittäter,  die  nicht  zu  den  Kriegsteilnehmern  gehören,  ebenfalls  begnadigt  werden,
  so  hat  sie  einen  kurzen  Bericht  zu  erstatten  unter  Beifügung  der  Akten.

3.  Wenn  es  aus  Billigkeitsgründen  geboten  erscheint,  einer  an  einem  niedergeschlagenen
  Verfahren  beteiligten  Person  Auslagen,  die  sie  infolge  des  Verfahrens
  aufgewendet  hat,  aus  Staatsmitteln  zu  erstatten,  so  ist  zu  berichten.

4.  Rechtshilfeersuchen  nicht  mecklenburg-schwerinscher  Behörden  werden
durch  den  Erlaß  auch  dann  nicht  berührt,  wenn  der  Ort  der  begangenen  Tat
innerhalb  des  Großherzogtums  liegt.

III.

Die  Staatsanwaltschaften  haben  die  noch  nicht  gerichtlich  eingeleiteten
Untersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer  wegen  Straftaten,  die  nicht  unter  den
Erlaß  fallen,  daraufhin  zu  prüfen,  ob  Anlaß  besteht,  ihre  Niederschlagung  zu  befürworten;
  ein  solcher  Anlaß  ist  nur  dann  zu  verneinen,  wenn  ein  Beschuldigter
  im  Hinblick  auf  seine  Persönlichkeit  und  die  Schwere  der  Tat  trotz  seiner  Teilnahme
  an  dem  Kriege  eines  Gnadenerweises  nicht  würdig,  oder  wenn  aus  besonderen
  Gründen  eine  Aufklärung  des  Sachverhalts  geboten  erscheint.  Es  ist
nicht  ausgeschlossen,  zur  Prüfung  dieser  Frage  Ermittelungen  anzustellen,  damit
  der  Tatbestand  hinreichend  übersehen  werden  kann.  Uber  die  hiernach  zu
prüfenden  Untersuchungen  haben  die  Staatsanwaltschaften  Verzeichnisse  aufzustellen
  und  einzureichen,  die  folgende  Spalten  enthalten:

1.  Lfd.  Nr.

2.  Name,  Wohnort,  Stand  des  Beschuldigten,  Alter  zur  Zeit  der  Tat,
Aktenzeichen.