Nr. 25. 1915. 143
XI.
Der § 32 erhält folgende Fassung:
Einer vorgängigen Genehmigung des Ministeriums des Innern in Schwerin
bedarf es, wenn als Handelskammerbeiträge mehr als 10 Prozent der in § 27
bezeichneten Sätze erhoben werden sollen. .
In diesem Falle kann das Ministerium des Innern in Schwerin die
veranschlagten Kosten in der Gesamtsumme soweit herabsetzen, daß zu ihrer
Deckung die Erhebung von 10 Prozent ausreicht.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 6. Februar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(Nr. 9.) Verordnung vom 5. Februar 1915 zur Abänderung der Verordnung
vom 9. März 1905, betreffend die Prüfung von Lehrern für Mittelschulen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen hierdurch zur Abänderung der Verordnung vom 9. März 1905,
betreffend die Prüfung von Lehrern für Mittelschulen, was folgt.
Der § 4 Absatz 11 erhält die nachstehende Fassung:
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zum 1. Juni jedes Jahres
an das Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, zu richten.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
Schwerin, den 5. Februar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld.
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