Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  25.  1915.  143

XI.

Der  §  32  erhält  folgende  Fassung:

Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  in  Schwerin
bedarf  es,  wenn  als  Handelskammerbeiträge  mehr  als  10  Prozent  der  in  §  27
bezeichneten  Sätze  erhoben  werden  sollen.  .

In  diesem  Falle  kann  das  Ministerium  des  Innern  in  Schwerin  die
veranschlagten  Kosten  in  der  Gesamtsumme  soweit  herabsetzen,  daß  zu  ihrer
Deckung  die  Erhebung  von  10  Prozent  ausreicht.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  6.  Februar  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(Nr.  9.)  Verordnung  vom  5.  Februar  1915  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  9.  März  1905,  betreffend  die  Prüfung  von  Lehrern  für  Mittelschulen.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
Wir  verordnen  hierdurch  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  März  1905,
betreffend  die  Prüfung  von  Lehrern  für  Mittelschulen,  was  folgt.
Der  §  4  Absatz  11  erhält  die  nachstehende  Fassung:
Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bis  zum  1.  Juni  jedes  Jahres
an  das  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,  zu  richten.
Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.

Schwerin,  den  5.  Februar  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.

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