156 Nr. 27. 1915.
9 13.
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises ist der Höchstpreis sowie die
Güte und t der Gegenstände zu berücksichtigen. Maßgebend ist
derjenige Höchstpreis, der zur Zeit der Anordnung galt. Auf eine Ver-
änderung der Hoöchstpreise, die zwischen der Anordnung und der Festsetzung
des Übernahmepreises stattgefunden hat, ist keine Rücksicht zu nehmen.
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem sich die Gegen-
stände zur Zeit der Aufforderung befinden.
814.
Der Höchstpreis gilt für gute, einwandfreie Ware — bei Getreide für
gute, gesunde, trockene Ware —. Für geringere Ware sind angemessene
Abzüge zu machen.
Der von der Anordnung Betroffene hat dem Kommissar oder einem
von ihm Beauftragten sowie dem Bevollmächtigten des Antragstellers die
Entnahme von Proben zu gestatten.
816.
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich kauf-
männische Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen.
§ 16.
Das Verfahren der Übertragung des Eigentums soll der Durchführung
des Höchstpreisgesetzes dienen. Es soll einer Neigung, die Gegenstände zurück-
zuhalten, entgegengewirkt werden. Dieser Zweck muß auch bei der Festsetzung
des Übernahmepreises besonders berücksichtigt werden.
Der Übernahmepreis wird daher beträchtlich niedriger festzusetzen sein,
als der Preis, der sich unter Berücksichtigung der §§ 13, 14 und 15 ergibt.
§ 17.
Die Fälligkeit des libernahmepreises bestimmt sich nach dem Zeitpunkt
der Fälligkeit der Abschlagszahlung — 8§ 9, 10 —. Der Übernahmepreis
ist vom Fälligkeitstag an mit 6 v. H. zu verzinsen.
§ 18.
Den Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen zu
gewähren.