Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

156  Nr.  27.  1915.

9  13.

Bei  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  ist  der  Höchstpreis  sowie  die
Güte  und  t  der  Gegenstände  zu  berücksichtigen.  Maßgebend  ist
derjenige  Höchstpreis,  der  zur  Zeit  der  Anordnung  galt.  Auf  eine  Veränderung
  der  Hoöchstpreise,  die  zwischen  der  Anordnung  und  der  Festsetzung
des  Übernahmepreises  stattgefunden  hat,  ist  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Der  Höchstpreis  bestimmt  sich  nach  dem  Orte,  an  dem  sich  die  Gegenstände
  zur  Zeit  der  Aufforderung  befinden.

814.
Der  Höchstpreis  gilt  für  gute,  einwandfreie  Ware  —  bei  Getreide  für
gute,  gesunde,  trockene  Ware  —.  Für  geringere  Ware  sind  angemessene

Abzüge  zu  machen.

Der  von  der  Anordnung  Betroffene  hat  dem  Kommissar  oder  einem
von  ihm  Beauftragten  sowie  dem  Bevollmächtigten  des  Antragstellers  die
Entnahme  von  Proben  zu  gestatten.

816.

Unter  der  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  ist  die  wirtschaftlich  kaufmännische
  Verwertungsmöglichkeit  der  Ware  zu  verstehen.

§  16.

Das  Verfahren  der  Übertragung  des  Eigentums  soll  der  Durchführung
des  Höchstpreisgesetzes  dienen.  Es  soll  einer  Neigung,  die  Gegenstände  zurückzuhalten,
  entgegengewirkt  werden.  Dieser  Zweck  muß  auch  bei  der  Festsetzung
des  Übernahmepreises  besonders  berücksichtigt  werden.

Der  Übernahmepreis  wird  daher  beträchtlich  niedriger  festzusetzen  sein,
als  der  Preis,  der  sich  unter  Berücksichtigung  der  §§  13,  14  und  15  ergibt.

§  17.
Die  Fälligkeit  des  libernahmepreises  bestimmt  sich  nach  dem  Zeitpunkt

der  Fälligkeit  der  Abschlagszahlung  —  8§  9,  10  —.  Der  Übernahmepreis
ist  vom  Fälligkeitstag  an  mit  6  v.  H.  zu  verzinsen.

§  18.

Den  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen  zu
gewähren.