Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  27.  1915.  155

das  Getreide  ausgedroschen  ist.  Die  Anordnung  wird  nach  Erörterung  von
Einwendungen  erlassen,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  das  Getreide  ausgedroschen
  ist.  Das  Eigentum  an  dem  Getreide  geht  auf  den  Antragsteller
nicht  schon  mit  der  Zustellung  der  Anordnung,  sondern  erst  dann  über,  sobald
das  Getreide  ausgedroschen  ist.  Die  Abschlagszahlung  —  §  9  Absatz  2  —
ist  auch  in  solchen  Fällen  bei  Erlaß  der  Anordnung  festzusetzen;  ihre  Fälligkeit
bestimmt  sich  nach  dem  Zeitpunkt,  zu  dem  das  Augdreschen  tatsächlich  beendet
ist.  Bezieht  sich  die  Anordnung  auf  große  Mengen  von  ungedroschenem  Getreide,
  so  ist  die  Abschlagszahlung  derart  zu  zerlegen,  daß  ihre  Teile  fällig
werden,  sobald  mindestens  15  Tonnen  ausgedroschen  sind.

Bei  der  Bestimmung  der  Frist,  binnen  welcher  das  Getreide  von  dem
von  der  Anordnung  Betroffenen  ausgedroschen  werden  soll,  sind  die  wirtschaftlichen
  Verhältnisse  des  von  der  Anordnung  Betroffenen  und  das  Interesse  des
Antragstellers  zu  berücksichtigen.  Die  Frist  kann  auf  begründeten  Antrag  verlängert
  werden.  Ein  etwa  erforderlich  werdendes  Zwangsverfahren  ist  mit
den  gesetzlichen  Mitteln  mit  dem  größten  Nachdruck  durchzuführen.

§  11.

Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  die  Verrichtungen  der  zuständigen
Behörde  wahrnehmenden  Kommissars  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.  Uber
Beschwerden  entscheidet  endgültig  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom
26.  Januar  1915  —  Rböl.  Nr.  11  —  eingesetzte  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zu  Schwerin.

Wird  durch  den  Beschwerdebescheid  die  Menge  der  Gegenstände,  deren
Eigentum  übertragen  worden  ist,  herabgesetzt,  so  hat  der  Antragsteller  dem
Beschwerdeführer  den  Unterschied  herauszugeben.

§  12.

Der  Übernahmepreis  aus  §  2  Absatz  4  des  Gesetzes  wird  von  dem  für
die  Anordnung  auf  Übertragung  des  Eigentums  zuständigen  Kommissar  —
§  5  —  festgesetzt.  ·

Vor  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  sind  mindestens  zwei  Sachverständige
  —  wenn  es  sich  um  Getreide  handelt,  ein  Landwirt  und  ein  mit
dem  Getreidehandel  vertrauter  Kaufmann  —  zu  hören,  falls  nicht  der  Besitzer
der  Gegenstände  und  der  Antragsteller  auf  die  Anhörung  verzichten.  Gegen

die  Festsetzung  ist  binnen  einer  Woche  nach  Bekanntgabe  die  Beschwerde  an
die  den  11  bezeichnete  Landesbehörde  zulässig,  die  endgültig  entscheidet.