Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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196 Nr. 36. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 6. März 1915 zur Ausflihrung der Bundesrats- 
verordnung vom 4. März 1915 über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln. 
Zur Ausführung der hierunter abgedruckten Bundesratsverordnung vom 
4. März 1915 über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln wird nachstehendes 
bekannt gemacht: 
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 1 der Bundesratsverordnung, 
welcher die vorhandenen Vorräte von Kartoffeln anzuzeigen sind, ist die Orts- 
obrigkeit. 
2. Die Anzeigen werden durch die Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter 
vermittelt, welche die Anzeigen der in ihrem Hause vorhandenen anzeigepflichtigen 
Personen zu veranlassen und in eine Hausliste einzutragen haben. 
3. Weigert sich eine anzeigepflichtige Person, dem Hausbesitzer die Anzeige 
zur Eintragung in die Hausliste zu erstatten, so hat der Hausbesitzer die zuständige 
Ortsobrigkeit zu ersuchen, einen Beamten mit der Ermittelung richtiger Angaben 
im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung zu beauftragen. 
4. Die Anzeigen über Vorräte, die sich am 15. März auf dem Transport 
befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger unmittelbar 
an die zuständige Ortsobrigkeit zu erstatten, welche sie in die Ortsliste einträgt 
oder nach erfolgter Absendung dieser dem Großherzoglichen Statistischen Amte 
übermittelt. 
5. Die Ortsobrigkeiten haben Vorsorge zu treffen, daß nicht nur die in den 
Haushaltungen vorhandenen, sondern auch alle in Lägern, Speichern und Mieten 
bezw. auf dem Transport befindlichen Vorräte von Kartoffeln angezeigt werden. 
Zu dem Zweck haben die Ortsobrigkeiten in ortsüblicher Weise öffentlich 
bekannt zu machen: 
1. daß am 15. März eine allgemeine Aufnahme der Vorräte an Kar- 
toffeln stattfinden soll; 
2. daß alle Personen, welche mehr als einen Zentner Kartoffeln im Ge- 
wahrsam haben, verpflichtet sind, ihre Vorräte durch Vermittelung 
ihrer Hausbesitzer oder deren Stellvertreter der Ortsobrigkeit an- 
zuzeigen; 
3. daß die anzeigepflichtigen Personen rechtzeitig zum 15. März die vor- 
handenen Vorräte nach Gewicht feststellen; 
4. daß alle Angaben in Zentnern zu machen sind. 
Soweit das Gewicht der vorhandenen Vorräte nicht durch Wägen fest- 
gestellt werden kann, ist es aushilfsweise zu schätzen.
	        
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